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Für die andern beide n Glieder wird hiemit die Wahl auf nächsten
Donnerstag den 5. Dezbr. angeordnet , und zwar für die Besitzer
der im Ueberschwemmungsgebiete gelegenen Gründe Vormittags von 9 bis
11 Uhr und für das V iertel Haselstauden von 2 bis 4 Uhr Nachmittags.
Das Wahllokal ist im Hi rschen in Haselstauden.
Die Wahl g eschieht mittelst Abgabe eines Stimmzettels an den Vor¬
sitzenden der Wahlkommission.
Für jedes Bach - Konkurren z-Glie d sind drei Ausschüsse und drei Er¬
satzmänner zu wählen; die Wahl gilt wieder auf fünf Jah re.
Bezüglich der Wählbarke i t gelten die für die Wahl in die Gemeinde¬
vertretung bestehe nde n Norme n.
Das Ver zei chniß der Besi tzer der im Ueberschwemmungsgebiete gele¬
genen Grundstücke liegt von heute an bis zum Wahltage beim derzeitigen
Obmanne des B ac hausschusses, Herrn J ohann Oelz, zur Einsicht für die
Betheiligten auf. Allfällige Einwendungen sind auch bei demselben anzu¬
bringen.
Dorn birn, am 1. Dezember 1878. Die Gemeindevorstehung.
Rundmachung.
Die im Gemeindeblatte Nr. 45 vom 10. Nov. I. J. veröffentlichte
Kundmachung bezügl ich des Maul- und Klauenseucheausbruches im Vi ertel
Hatlerdorf wird theils aufgehoben, theil s wie nachstehend abge ändert :
Hat sich die Verkehrsbeschränkung nur auf den Seuchenhof Nr. 115
1.zu
bezie hen.
Ist das Fahren mit Klauenthieren und das Treiben derselben zur
2. Tränke
im Viertel Hatlerdorf — ausgenomm en im Bereich e der nach¬
bezeichneten 12 Häuser — wieder erlaubt.
Die Klauenthie re in den Ställen bei Haus-Nr. 115, 112, 113, 114,
3. 116,
117, 118, 119, 147, 148, 149 und 150 sind bis auf Wei¬
teres in den St ällen zu behalten.
Der Durchtrieb von anderw ärts kommenden Klauenthieren durch die
4. Gassen
der vorbe zeic hneten Häuse rgr uppe ist bis auf Wei teres verboten.
Endlich ist die 10tägi ge Beobac htungsperio de oder bei neu angekauftem
5. Viehe
niemal s außer Acht zu lassen, damit allenfallsige Seuchenaus¬
brüche gleich entdeckt und unterdrückt werden kön nen.
Dorn birn, am 30. November 1878. Die Gemeindevorstehung.
Unter Hinweis ung auf die in Nr. 8 u. 9 des vorjährigen Gemei nde¬
bl attes er schiene ne Kundmachung w erden die Gewerhetreibenden hiermit auf¬