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diese Anordnung bis zum Ablaufe des best immten Termines
nicht befolgt ist, tritt Buße und zwangsweise Ausführung der Maßregel ein.
Dornbirn, am 23. Fe bruar 1879. Die
Gemeindevorstehung.
Kundmachung.
Die Holzhauerarbeiten für die im laufenden Jahre zur Ernte be¬
stimmten Hölzer in den Staatsforsten M ü sel-Rudach, Langeneck und
Hohenems w erden am 27. März 1879 um 9 Uhr Vormittags im Gast¬
hause zum g oldenen Hirs chen in Dornbirn im Absteigerungswege Demjenigen
überlassen werden, welcher hiefür den geringsten Lohn f ordert.
Der Lohn für einen R aummeter Brennholz, sowie für einen Fest¬
meter Nutzholz,
ohne Unterschied der S orte, wird gleich hoch bemessen, da¬
gegen der
Lohn für einen Raumme ter Fi chten rinde mit 70 % von jenem
des Brennholzes f estg esetzt.
In jenen S chlägen, wo die Ausbeute von Nutzholz größ er ist, als
jene an Brennholz, wird der Lohn für einen Festmeter Nutzholz, in solche n
jedo ch, wo das umgekehrte Verhältn iß obwaltet, der Lohn für einen Raum¬
meter Brennholz der Abs teiger ung als Ausrufspreis zu Grunde gelegt.
Wer an der Absteige rung t he ilnehmen will, hat als Bürgschaf t für
die Zuhaltung seines Anbotes die im Folgenden ange gebenen Angelderzu
erle gen.
Zur Gewinnung kommen:
a. Im Staatsforste Müsel-Rud ach .
1. In der Abtheilung 1 Ahor nwald.
Mittelst Kahlhieb: 885 F.-M. Nutz holz.
320 R.-M. Brennholz.
130 R.-M. Fichtenrinde.
Der Lohn per F.-M. Nutzholz wird ausgerufen mit48
kr. Höhe
des zu erlegenden Angeldes: fl. 62.—
2. In den Abt heilu ngen 2 Giger und 4 Rudach
(Schutzebene).
Abtrieb der alten Samenbäume: 130 F.-M. Nutzholz.
340 R.-M. Brennholz.
48 R.-M. Fichtenrinde.
Der Lohn per R.-M. Brennholz wird ausgerufen mit 56 kr. Höhe
des zu erlegenden Angeldes: fl. 28.—