Dornbirner
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Zehnt er Jahrg ang.
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Organ für alle gemeindeamtlichen Kundmachungen.
Das „Dornkb irner Geneindelalt erschei n schen Sonniag Morgen und loste
ganzjährig fl. 1.50, halbjährig 75 kr., mit Postversendung ganzjährig fl. 2.10. I nserate
werd en mit 5 kr. für den Raum einer ge wöhnlichen D ruckzeile berechnet. Die Inserate
müss en spätestens bis Freitag Mittag frank o im G em eindeamte abgegeben werden
1879.
Sonntag, 17. August. Nr. 33.
Rundmachungen.
Das Fah ren mit Fuhrwä gen und beladenen Handwägen über den
Friedhof bei der Pfarrkirche ist untersagt.
alten Wer
sich gegen diese Anordnung vergeht , muß zur Vera ntwortung
gez ogen werden.
Dornbirn, am 14. Augus t 1879. Die
Gem eindev orstehung.
Nach § 21 des V. Sch. G. kann am Schlusse des Schuljahres
Schülern, welche das 14. Leben sjahr zwar noch nicht zurückgelegt haben ,
aber im nächsten halben Jahre vollenden, und welche die Gegenstände der
Volksschule v ol lständig inne haben, aus erhebl ichen Gründen von der Be¬
zirksschula uf sicht die Entlassung bewilliget werden.
Wer auf diese gesetzliche Woh lthat Ansp ruch zu machen Willens ist
hat das Gesuch um Entlassung seines Kindes aus der Schulpflicht bis
10. S eptember an den hiesig en Ortsschulrath, d. h. im G eme indeamte einzureichen.