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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1879 (1879)

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Kundmachun g. 
Zufolge der bestehenden gesetzlichen Bestimm ungen muß zu einem jeden 
H olz schlage, sei er zum eige nen Gebrauche oder zum Verkaufe bestimmt, von 
Seite der W a ldbesitzer die Bewilligung der politis chen Behörde eingehol t 
werden. 
Die Besitzer von Privat- und Theilwaldungen werden daher aufgefordert 
ihre di e ßbezüg lichen Gesuche (Anmeldungen) bis 12. Februar l. J. dem 
Gemeinde-Vorsteher zu übergeben, welche r sie zu sa mmeln und sodann anher 
vorzuleg en hat. 
Feldkirch, am 15. Jänner 1879. 
Der k. k. Bezir k haup tmann 
Neuner. 
Anmerkung. Die Kundmachung wegen Aufnahme der Anmeldungen 
ersch eint in Nr. 6 des G emeindeb lattes. Bis dahin wollen sich die 
Wald besitzer über ihren Bed arf bedenken, damit sie dann denselben ohne 
Zö gern angeben kön nen. Von jeder Waldun g, in der ein Ho lzschlag 
vor genom men werden will, ist di eßmal die Mappen-Nummer an¬ 
zugebe n. 
Stipendien-Ausschreibung. 
Aus den Renten der Lorenz Rhombergischen Stipendienstiftung werden 
für das Schuljahr 1879 nac hstehen de Stipendien zur Verleihung gelangen, 
und daher zur Bewerbung ausg esc hrie ben: 
1. Zwei Stipendien für R eals chüler, jedes zu fl. 50.— 
2. Vier Handwerksst ipendien, jedes zu fl. 45.—, auf die Dauer der Lehre 
jed och nicht über drei Jahr e, für männliche Lehrlinge. 
3. Zwei Hand werksst ipend ien jedes zu fl. 40.— für Mädchen, für Ein 
Jahr. 
Zur Erlangu ng solcher Stipendien sind in nachfolg ende r Reihe stif¬ 
tu ngsmäßig berufen: 
a. dürftige V erwandte des Stifters, 
b. dürftige Angehörige der Gemeinde Dornb irn, 
c. minderdürftige Verwandte des Stifters. 
Wer sich um eines dieser Stipendien bewerben will, hat das Gesu ch, 
belegt mit der Nachweisung der Verwandtschaft zum Stifter, der Dürftigkeit, 
der Zustä ndigkeit zur Ge meinde Dornbirn, dem Impfschein und den be¬
	        
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