36
Kundmachun g.
Zufolge der bestehenden gesetzlichen Bestimm ungen muß zu einem jeden
H olz schlage, sei er zum eige nen Gebrauche oder zum Verkaufe bestimmt, von
Seite der W a ldbesitzer die Bewilligung der politis chen Behörde eingehol t
werden.
Die Besitzer von Privat- und Theilwaldungen werden daher aufgefordert
ihre di e ßbezüg lichen Gesuche (Anmeldungen) bis 12. Februar l. J. dem
Gemeinde-Vorsteher zu übergeben, welche r sie zu sa mmeln und sodann anher
vorzuleg en hat.
Feldkirch, am 15. Jänner 1879.
Der k. k. Bezir k haup tmann
Neuner.
Anmerkung. Die Kundmachung wegen Aufnahme der Anmeldungen
ersch eint in Nr. 6 des G emeindeb lattes. Bis dahin wollen sich die
Wald besitzer über ihren Bed arf bedenken, damit sie dann denselben ohne
Zö gern angeben kön nen. Von jeder Waldun g, in der ein Ho lzschlag
vor genom men werden will, ist di eßmal die Mappen-Nummer an¬
zugebe n.
Stipendien-Ausschreibung.
Aus den Renten der Lorenz Rhombergischen Stipendienstiftung werden
für das Schuljahr 1879 nac hstehen de Stipendien zur Verleihung gelangen,
und daher zur Bewerbung ausg esc hrie ben:
1. Zwei Stipendien für R eals chüler, jedes zu fl. 50.—
2. Vier Handwerksst ipendien, jedes zu fl. 45.—, auf die Dauer der Lehre
jed och nicht über drei Jahr e, für männliche Lehrlinge.
3. Zwei Hand werksst ipend ien jedes zu fl. 40.— für Mädchen, für Ein
Jahr.
Zur Erlangu ng solcher Stipendien sind in nachfolg ende r Reihe stif¬
tu ngsmäßig berufen:
a. dürftige V erwandte des Stifters,
b. dürftige Angehörige der Gemeinde Dornb irn,
c. minderdürftige Verwandte des Stifters.
Wer sich um eines dieser Stipendien bewerben will, hat das Gesu ch,
belegt mit der Nachweisung der Verwandtschaft zum Stifter, der Dürftigkeit,
der Zustä ndigkeit zur Ge meinde Dornbirn, dem Impfschein und den be¬