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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1879 (1879)

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§ 9. In den ersten 3 Tagen jeden Monat s haben die Schlächter 
die B eschauze ttel und die Fleis chbeschauer die Beschauprotokolle vom jü ngst 
abge laufe nen Mo nate zur Durchsicht im Geme ind eamte einzureichen. 
§ 10. Gesc h lachtetes Vieh darf von den Fleischha ue rn nur dann 
gek auft und ve rkauft werden, wenn der Verkäu fer den Beschauzet tel beizu ¬ 
geben verma g. Dem ungea chtet ist aber derart bezogenes Fleisch dem 
Fleisch besc hauer zum Beh ufe der Untersuchung rechtzeitig anzumelden. Ebenso 
hat der F leischbeschaue r auch das auf den Märkten zum Verkaufe kommende 
Stechvieh zu unte rsu chen. 
§ 11. Bes chwerden , welche sich aus Anlaß der Fleischbeschau er geben, 
sind zunächst beim Bürgermeister v orzubringe n. D erselbe hat nöthige nfal ls 
die weitere Untersuchung mit Beiziehung des Herrn k. k. Bezirksarztes auf 
Kosten des Beschwerd efü h rers einzul eiten und nach Maßgabe des B efundes 
zu bestimmen, ob die Schlachtung vorg enommen und das Fleisch zum Ge¬ 
nusse verwendet werde n dürfe oder nic ht. 
§ 12. Die Schlachtung des sämmtlichen Viehes muß im öffentlichen 
Schlachthause, sobal d ein solches dahier erb aut sein wird, vorgen omm en 
we rden. 
§ 13. Jede U ebertretung gegen diese Bestimm un gen wird an den 
F leischh auern und Gewerbetreibenden im Sinne des G emeind e gesetzes vom 
22. April 1864, § 27, P. 4 und 5 und § 34 mit einer Geldstrafe bis 
zu fl. 10.—, event uell Arreststrafe bis zu 48 St unden bestraft. Ueber¬ 
tretungen, welche in den Bereich des Strafgesetzes fallen, werden dem 
ordentlichen Gerichte zur Amtshandlu ng überwiesen. 
§ 14. Diese Besti mmu ngen tr eten nach gescheh ener Kundmachung 
in W irksamkeit." 
ogle ich 
Hierz u wird bemerkt, daß der Fleischbeschauer von der Gemeindevor¬ 
ste hung den 
Auf trag erhalten hat, so lches Fle isch, das von unangemeldetem 
und un beschautem Schlachtvieh herrührt, im Be tretun gsfalle in Beschlag zu 
nehmen. 
Gehwege. Mittelst der im Gemeindeblatt e Nr. 51 des Jahrganges 
1875 enth a ltenen 
Kund machung wurde F olgendes verordnet: 
1. Bei jedem neuen Schneefalle haben die Anstößer an die Gehwege 
diese Wege sofor t ordentlich auf zumache n. 
2. Bei allfällig eintretendem Thauwett er sind die Gehwege durch die 
Anstö zer vo l lständig zu reinige n. 
3. Die Anrai ner an die Gehwege und ge pflasterten Straßen haben 
bei Eintritt von Thauwetter auch für die Offenhaltung der Durchlässe 
Sorge zu tragen. 
Die Unterl as sung dieser Obliegenheit wird an den B etr effenden mit 
einer Buße von fl. 1. — bis zu fl. 5. — geahndet. 
Diese Verordnung wird hiermit zur a ll gemeinen Darnachachtung in 
Erinnerung gebracht.
	        
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