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§ 9. In den ersten 3 Tagen jeden Monat s haben die Schlächter
die B eschauze ttel und die Fleis chbeschauer die Beschauprotokolle vom jü ngst
abge laufe nen Mo nate zur Durchsicht im Geme ind eamte einzureichen.
§ 10. Gesc h lachtetes Vieh darf von den Fleischha ue rn nur dann
gek auft und ve rkauft werden, wenn der Verkäu fer den Beschauzet tel beizu ¬
geben verma g. Dem ungea chtet ist aber derart bezogenes Fleisch dem
Fleisch besc hauer zum Beh ufe der Untersuchung rechtzeitig anzumelden. Ebenso
hat der F leischbeschaue r auch das auf den Märkten zum Verkaufe kommende
Stechvieh zu unte rsu chen.
§ 11. Bes chwerden , welche sich aus Anlaß der Fleischbeschau er geben,
sind zunächst beim Bürgermeister v orzubringe n. D erselbe hat nöthige nfal ls
die weitere Untersuchung mit Beiziehung des Herrn k. k. Bezirksarztes auf
Kosten des Beschwerd efü h rers einzul eiten und nach Maßgabe des B efundes
zu bestimmen, ob die Schlachtung vorg enommen und das Fleisch zum Ge¬
nusse verwendet werde n dürfe oder nic ht.
§ 12. Die Schlachtung des sämmtlichen Viehes muß im öffentlichen
Schlachthause, sobal d ein solches dahier erb aut sein wird, vorgen omm en
we rden.
§ 13. Jede U ebertretung gegen diese Bestimm un gen wird an den
F leischh auern und Gewerbetreibenden im Sinne des G emeind e gesetzes vom
22. April 1864, § 27, P. 4 und 5 und § 34 mit einer Geldstrafe bis
zu fl. 10.—, event uell Arreststrafe bis zu 48 St unden bestraft. Ueber¬
tretungen, welche in den Bereich des Strafgesetzes fallen, werden dem
ordentlichen Gerichte zur Amtshandlu ng überwiesen.
§ 14. Diese Besti mmu ngen tr eten nach gescheh ener Kundmachung
in W irksamkeit."
ogle ich
Hierz u wird bemerkt, daß der Fleischbeschauer von der Gemeindevor¬
ste hung den
Auf trag erhalten hat, so lches Fle isch, das von unangemeldetem
und un beschautem Schlachtvieh herrührt, im Be tretun gsfalle in Beschlag zu
nehmen.
Gehwege. Mittelst der im Gemeindeblatt e Nr. 51 des Jahrganges
1875 enth a ltenen
Kund machung wurde F olgendes verordnet:
1. Bei jedem neuen Schneefalle haben die Anstößer an die Gehwege
diese Wege sofor t ordentlich auf zumache n.
2. Bei allfällig eintretendem Thauwett er sind die Gehwege durch die
Anstö zer vo l lständig zu reinige n.
3. Die Anrai ner an die Gehwege und ge pflasterten Straßen haben
bei Eintritt von Thauwetter auch für die Offenhaltung der Durchlässe
Sorge zu tragen.
Die Unterl as sung dieser Obliegenheit wird an den B etr effenden mit
einer Buße von fl. 1. — bis zu fl. 5. — geahndet.
Diese Verordnung wird hiermit zur a ll gemeinen Darnachachtung in
Erinnerung gebracht.