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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1879 (1879)

506 M itt heilungen. 
Gemeindeausschußsitzung am nächsten Dienstag den 25. d. Mts. zur 
üblichen Zeit. 
Gemeindehasse. Dieselbe ist täglic h von Vor mittags 8 bis 12 Uhr off en. 
Gemeindeamt. An Sonn- und Feiertagen Vormittags werden 
nur ganz u nv erschiebbare Geschäfte erlediget; um 11 Uhr wird die Kanzlei 
ge schlossen. 
Spark asse. Dieselbe ist an Werktagen von 9 bis 12 Uhr, an Sonn¬ 
und Feiertagen von 10 bis 11 Uhr Vormittags offen. 
Für die Gast- und Schankmirthe. Der k. k. Herr Finanzwachkommissär 
zu Lus tenau hat am 20. d. Mts. folgende Zuschrift an die hies ige Gemeinde¬ 
vorstehu ng erlassen: 
„Zufolge Dekret der löblichen k. k. Finanz- Bezirks-Direkt ion in 
Feldkirch vom 18. d. Mts. Z. 7132 wird in der Gemeinde Dornbirn die 
Einheb ung der Verzehrun gssteuer vom Wein- und Obstmostverbrauche vom 
1. Jänner 1880 ab im Wege der Aerarial-Regie stattfinden. 
Anläßlich dessen hat jeder einzel ne Gastwirth der dortige n Gemeinde 
dem gefertigten k. k. Fi nanzw achkomm iss är das protokollarische Erklären ab¬ 
zugeben, ob er sich den allgeme inen oder den konventionellen (erle ich ternden) 
Kontro llsmaßreg eln u nterz iehen wolle. 
Die löbliche Gemeindevorstehung wird daher diensthöflich ersucht, ge¬ 
fäll igst verfügen zu wollen, daß sich sämmtliche in der Gem einde befindlichen 
Gastwi rthe am Dienstag den 25. d. Mts. um 4 Uhr Nachmittags im 
Gasthause des Herrn Josef Spieg el zum Kreuz zu die sem Behufe pünktlich 
und vollzählig e infinden. 
Beme rkt wird noch, daß den Steuerpflichtigen bei dieser G eleg enheit 
auch der Zeitpunkt b ekannt gegeben werden wird, bis zu wel chem sie die 
Lokalitätsbeschreibungen einz usen den haben." 
Hiervon werden die betreffenden Gewerbetreibenden mit dem Beisatze 
verständiget, daß die vorstehende Mittheilung die Stelle der amtli chen Vor¬ 
ladu ng zu vertrete n hat. 
ür die Viehbesitzer. Nachdem es schon mehrmals vorgekommen ist, 
daß Todesfälle jeder Art bei Großhornvieh nicht vo rerst im Gemeindeamte 
zur Anzeige gebracht wurden , bevor ein Abledern und Oeffnen derartiger 
Thierleichen erfol gte, so bringen wir hiermit zur allgemeine n Kenntniß, daß 
nach den be stehen den V o rschriften jeder Todesfall bei Thie ren binn en 
12 Stunden nach erfolgtem Tode im Gemeindeamte ange meldet werden 
muß, damit zur Constatirung der Todesursache die thierärztliche Beschau 
und Erhebung rec h tzeitig eingeleitet werden kann. Die Unterla ssung der 
hier vorgeschriebenen Anzeig e würde in Zukunft streng e geahndet.
	        
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