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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1880 (1880)

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l. Is. in Meiningen allorts um 10 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmittag s 
das im Vormerkverfahren als Stellvieh im verflossenen Jahre nach der 
Schweiz aus g eführte Rindvieh auch ohne spezielle hiera mt liche Bewilligung 
wieder zurück gebracht werde n kann. Für die betreffenden Thiere ist jedoch 
von der Ursprungsgemeinde der amtliche Nac hweis (Viehpaß ) über den un¬ 
verdächtigen Gesundheitszustand und die Herkunft aus einem seuchenfreien 
Orte zu erbringen und zugleich die Verpflichtung zu übernehmen, die ein¬ 
geführten Thiere vor A blauf von 10 Tagen weder in Gemeinschaft mit 
Nutzv ieh unterzubri n gen, noch auch an ö ffentlich en Brunnen zu tränken oder 
im öffentlichen Verkehr zu verwenden. 
An jeder obbenannten G renzz ollstati on ist zur thierä rztlichen Visita tion 
ein Thierarzt amtlich bestimmt, der an den bestimmten Tagen ei ntreffen 
wird und welchem die gesetzlich e Beschautaxe von der Parthei zu ent¬ 
ric hten ist. 
Feldkirch, den 2. Mai 1880. 
Der k. k. Bezirkshauptmann.Neuner 
m. P. 
Um sich Angesichts der bevo r stehenden Auffah rt auf die Alpen die 
thunl i chste Ueberzeugung über den Gesundheitsstand des in der Gemeinde 
befindlichen Vieh es zu vers chaf fen, wird, wie in den letzten sechs Jahren, 
wieder eine ärztliche Untersuchung des gesammte n Viehstandes von Stall zu 
Stall vo rgenomme n. Diese Unter suchu ng beginnt morgen Montag den 
10. d. Mts. und wird bis zur Vol lendung fortgesetzt. 
Wer nach vol lzogene r Stall schau noch ein neues Stück einstellt 
(komme es, woher es wolle) hat dies zum Behufe einer zweiter Stallschau 
unges äumt jenem Thiera rzte a nzumelden, w elcher die erste Stallschau unter¬ 
nom men hat. 
Ni emand darf mit se inem Vieh auf die Alpen fahren, ehe dasselbe 
diese r vo rgesc hrieben en Beschauung unterzogen wurde . Wer sich über diese 
Vorschrift hinwegset zt, hat die Kosten einer Nachschau zu tragen und eine 
Ordnungsstrafe zu gewärtigen. 
Die Beschau kommiss ion wird für jedes zum Alpauftriebe zuläßig be¬ 
fu ndene Stück Vieh eine auf den Namen des Besitzers und der Alpe 
lautende Marke verabfolgen. 
Für diese Stallschau und die bei derselben ausg efolgten Gesun dheits¬ 
marken sind kein erlei Gebühren zu entr ich ten.
	        
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