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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1880 (1880)

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Auss chüssen von Tirol und Vorarlberg auf Grund des § 7 und mit Rück¬ 
sicht auf den § 9 der Ministerial-Verordnung vom 17. Juni 1865 (R. 
G. Bl. Nr. 40) allgemein anz uordnen, daß der Zutri tt zu Magazinen, 
wo derlei leichtentzündliche Flüssigkeiten aufbew ahrt werden , nur mit 
Sicherheitslampen gestattet werde. 
Zur allgeme ine n Durchführung diese r Maßregel wird bis 1. Jänne r 
1881 der Termin festgesetzt, bis zu welchem Zeitpunkte die betreffenden 
G eschäfte sich solch e La mpen anzuschaffen haben. 
Geschäftsleute dieser Kategorie, welche diese Vorsicht außer Acht lassen, 
sind im Betr etungs f alle den Gerichten zur Amtshandlung im Sinne der 
§§ 459 eventuell 335 und 336 St rafges. II. Th eiles anzuz eigen. 
Diese Verordnung wird im L andes-Gesetz- und Verordnungs-Blatte 
ku ndge macht. 
Hiebei wird bemerkt, daß die von kompetenter Seite geprüften 
Davis'schen S icherheits la mpen, welche gegenwärtig bei Karl Neuhauser in 
Innsbruck, Museum-Straße Nr. 12, zum Preise von 9 Gul den vorräthig 
sind, sich für den angedeuteten Zweck beson ders empfehlen. 
Widmann. 
Innsbruck, am 19. Mai 1880. 
Edikt. 
Ueber exekutives Anlangen der Gebrüde r Wormser in Frankfurt & Comp. 
durch Dr. Kemter wider Dominikus Bröll, Seiler hier pto. fl. 45.13 s. A. 
wird zur Feilbietung nachstehender dem Exekuten ge hörigen und geschätzt en 
Fahrnisse als: 
1. ein aufgemachtes Bett sammt Betts tatt, 
2. ein doppelter Kleiderkasten, 
3. ein h art hölzener Tisch, 
auf den 19. Juni event. 26. Juni d. Is. je 9 Uhr Vormittags in der 
Wohnung des Exekuten Tag angeordnet mit dem Beisatze, daß allsogleiche 
Baarzahlun g bedung en wird. 
K. k. Bezirksgericht. Leeb. 
D ornbirn, am 18. Mai 1880. 
Edikt. 
Ueber Ant rag und Ansuchen des k. k, Notars Mittermaier als Masse¬ 
verwalter im Konkurse des Frz. Jos. Winder in Ha idach wird h iermit zur Feilb i etung:
	        
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