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Auss chüssen von Tirol und Vorarlberg auf Grund des § 7 und mit Rück¬
sicht auf den § 9 der Ministerial-Verordnung vom 17. Juni 1865 (R.
G. Bl. Nr. 40) allgemein anz uordnen, daß der Zutri tt zu Magazinen,
wo derlei leichtentzündliche Flüssigkeiten aufbew ahrt werden , nur mit
Sicherheitslampen gestattet werde.
Zur allgeme ine n Durchführung diese r Maßregel wird bis 1. Jänne r
1881 der Termin festgesetzt, bis zu welchem Zeitpunkte die betreffenden
G eschäfte sich solch e La mpen anzuschaffen haben.
Geschäftsleute dieser Kategorie, welche diese Vorsicht außer Acht lassen,
sind im Betr etungs f alle den Gerichten zur Amtshandlung im Sinne der
§§ 459 eventuell 335 und 336 St rafges. II. Th eiles anzuz eigen.
Diese Verordnung wird im L andes-Gesetz- und Verordnungs-Blatte
ku ndge macht.
Hiebei wird bemerkt, daß die von kompetenter Seite geprüften
Davis'schen S icherheits la mpen, welche gegenwärtig bei Karl Neuhauser in
Innsbruck, Museum-Straße Nr. 12, zum Preise von 9 Gul den vorräthig
sind, sich für den angedeuteten Zweck beson ders empfehlen.
Widmann.
Innsbruck, am 19. Mai 1880.
Edikt.
Ueber exekutives Anlangen der Gebrüde r Wormser in Frankfurt & Comp.
durch Dr. Kemter wider Dominikus Bröll, Seiler hier pto. fl. 45.13 s. A.
wird zur Feilbietung nachstehender dem Exekuten ge hörigen und geschätzt en
Fahrnisse als:
1. ein aufgemachtes Bett sammt Betts tatt,
2. ein doppelter Kleiderkasten,
3. ein h art hölzener Tisch,
auf den 19. Juni event. 26. Juni d. Is. je 9 Uhr Vormittags in der
Wohnung des Exekuten Tag angeordnet mit dem Beisatze, daß allsogleiche
Baarzahlun g bedung en wird.
K. k. Bezirksgericht. Leeb.
D ornbirn, am 18. Mai 1880.
Edikt.
Ueber Ant rag und Ansuchen des k. k, Notars Mittermaier als Masse¬
verwalter im Konkurse des Frz. Jos. Winder in Ha idach wird h iermit zur Feilb i etung: