333
Edikt.
Ueber freiw illig es Anlangen der Jos efa Rein Ehegatti n des Ignaz
Schwendinger Maler, derzeit in Amerika , vertreten durch Alois Feurstein,
Gemeindeschreiber hier, wird mit bez i rksgerichtlicher Bewilligun g vom
27. Juli d. Is.
Ein Gr undstück 2m. Wiesboden und Streueboden in Kasten¬
lang en Besitz-Nr. 138 M. -Nr. 10011 per 1497 OKlftr. fl.
400.
und 10012 mit 879 QKlftr. im Ausrufspreise per
am nächsten Dienstag, den 3. August d. Is. Vormittags 10 Uhr im Gast¬
hause des L orenz Zumtobel im Markt e hier öffentlich verst eigert .
Die Bedingnisse werden un m ittelbar vor der Versteigerun g be kannt
gegeben werden. Die Rechte allfälliger Hypothekargläubi ge r wer den durch
diese Versteigerung nicht berührt.
Dornbirn, am 28. Juli 1880. Jul.
Mittermayr,
k. k. Notar als Gerichtskommissär.
Mittheilungen.
Der Amstag des k. k. Herrn Bezirkshauptmannes wird am näch sten
Freitag den 6. d. Mts. nicht gehalt en.
Für die Gast- und Schankwirthe. Der Gemeindeausschuß hat in der
zu
Sitzung vom 9. Juli d. Is. die Gemeindvorstehung beauftragt dahin
wirken , daß für D ornbirn ein eige nes Aichamt errichtet werde. Um sich
nun zu der bezüglichen Eing abe die nöthigen Anhalt spunk te zu verschaffen,
wird bei allen Gewerbeinhabern, welche mit geistigen Flüssigkeiten Hande l
tre iben, der Vorrath an Gefäßen (Fässern, Bütten und Gläsern), welche
zum Gewerbsb e triebe gebraucht werden und nach den gesetzlichen Bestim¬
mun gen der Aichu ng unterliegen in den letzten Tagen dieser Woche durch
die Gemeindediener in ein Verzeichniß aufgenommen. Diese Gew erbe treiben ¬
den, namentlich die Gast- und Schankwirthe, werden deßhalb ersucht, bis
nächsten Mittwo ch über ihre Einricht ung in obigem Sinne eine Zusamm en¬
stellung zu mache n, damit sie die Zahl und den Rauminhalt (in Hektoliter)
der hölzernen Geschirre und die Zahl der Gläser sofort ang eben können.
Die Besitzer von Floßholzscheinen wer den hiermit aufmerksam gemacht
daß ihnen das Holzlesen nur im A chbette beziehu ngsweise in den Bachbetten
gestattet w urde. Das Betreten der anstoßenden Güter ist nicht erlaubt,
und müßte in weiters vor kommenden Fä llen nach dem Feldschutzgesetze ge¬
ahndet werden.