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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1880 (1880)

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keit en gibt und allerlei Nachtheile für das geist ige und leibliche Wohl der 
Einwohnerschaf t im Gefolge hat, erha lten die Inhaber säm mtlicher Gast¬ 
und Schankwi rthschaften d ahier den Auftrag, das Offenhalten ihrer Wir th¬ 
schaften über die Mitternachtsstunde von nun an einzustellen. 
Die Außerachtlassung die ses Auftrages hat den im § 138 der Ge¬ 
werbe-Or dnung vorgesehenen Vorgang zur Folg e. 
Für jede über Mitternacht hinaus gehende öffentliche Unterhaltung 
muß bekanntlich die Bewilligung von Fall zu Fall zuvor im Gemeindeamte 
gegen Entri c htung der vorgeschr iebenen Ste mpel und Gebühren nachgesucht 
werden. 
Von geschäft l ichen Zusammenkünften muß, wenn dieselben in Wi rth¬ 
schaften abg ehalten werden, und die Verhandlung en sich über M itternac ht 
ausdehnen, am nachfolgenden Tage durch den Wirth eine von dem Ge¬ 
meinderath des Viertels bestätigte Anzeige dem Gemeindeamte eingestellt 
w erden. 
Dorn birn, am 25. Jänn er 1880. Die 
Gemeindevorstehung. 
Elisabetha Stoß Wwe. des Taver Rhomberg im Oberdorf 
(Haus Nr. 123 Wepp ach) ist Willen s, ihre säm mt lichen F ahrnißg egen¬ 
stände, als Möb el, Küchengesc h irr, Betten und Bettgewand, Feldgerät h¬ 
schaften und andere Einrichtung gegen baare Bezahlung öffentlich verste igern 
zu lassen. 
Die Versteigerung wird am nüchsten Dienstag den 27. d. Mts. 
Nachmittags in ihrer Behausung abgehalten und beginnt mit dem S chlage 
2 Uhr. 
Dornbirn, am 24. Jänner 1880. Die 
Gemeindevorstehung. 
Nach den bestehenden forstpolizeilichen Gesetz en und Veror dnungen 
muß zu einer jeden N utzung von Forstpradukten , sowo hl für den eigenen 
Gebrauch, als auch zum Verkaufe, von Seite der Waldbesitzer die Be¬ 
willigun g der politischen Behörde eingeholt werden. Die G emeindevo r¬ 
stehung hat daher alle jene Waldbesitzer, welche derartige Nutzungen von 
was immer für einer Art in ihren Waldun gen während des Jahre s 1880 
vorn ehmen wollen, aufzufordern, ihre die ßbezüg liche n Anmeldungen bis 
16. F ebruar 1880 der Gemeindevorstehung zu übergeben, welche sie zu
	        
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