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Verbreit ung der Dr. G meiner 'schen Rechtfert igung in ganz un richtig er
Weise eingewir kt wird, so hält es der Ausschuß der al lgemeinen Arbeiter¬Kranken-Unterstützungskassa
allen aktiv en und u nterst ütze nden Mitgliedern
gegenüber für Pflicht, an diese r Stel le die richtig e Aufklärun g über sein
Vorgehen zu geben.
„Bei der Gründung der allgemeinen Krankenkasse haben sämmtliche
sechs Dornbirner Herren Aerzte und Apotheker Kofler mit der Kassa eine
Vereinbarung getroffen, daß sie die kr anken Mitglieder um die ni edr igste,
bei der damaligen Zusammenkunft vereinbarte Taxe behandeln, resp.
der Apotheter an den Medikamenten einen Nachlaß von 15% gewähren
wollen.
Herr Dr. Gmeiner, welcher erst im vorigen Herb ste von Schwa rzach
allwo er eine allopathische Apotheke be saß, nach Dornbir n übersiedelte,
hat weder bei der Ankündigung seiner Ansiedelun g und Pra xi seröff nung in
den Zeitung en, noch bei der Bekanntmachung seiner Wohn ung im hiesige n
Gemeindeblatte sich als homöopathischer Arzt erklärt, sondern hat sich wie
jeder gesetzlich befugte Arzt als Dr. der gesam mten Heilkund e angek ündigt.
Noch mehr! Herr Dr. Gmeiner hat sich beim Obmann der allgem e inen
Kran k enkassa in die Reihe der Kasseärzt e mündlich angemeldet, aber etwa
nicht als „homöopathischer" Arzt, so ndern er hat vom O bmann die Re zeptformular
e in Empfang genommen (die er nach se inem System nicht benöthigt
hätte!), er hat auf die Bemerkung des Obmann es, daß mit den H erren
Aerzten bezüglich der Taxe eine Vereinbarung g etroffen sei, und daß er dieelbe
beim Schriftführer im Protokoll einsehen, oder sich bei einem Kolle gen
erkundigen könne,—
auf diese Bemerkung hin hat er nicht erk lärt oder
erwähnt, daß er eine ander e Berechnung ma chen müss e, sond ern hat versprochen,
daß er sich diesfal ls bei einem Kollege n erk undigen werde. Er
hat sich auch wirklich bei Herrn Wun darzt Thalmann diesbezüglich erku ndigt;
er hat aber nach erlangter Kenntniß di eser Vertragsbedingung weder
dem Obmanne , noch einem A usschuß mitg liede gegenüber eine Abänderu ng
vorgeschlagen oder einen separaten Berechnungsvorschlag für M e dikamente
gest ellt, somit
hat sich Herr Dr. Gmeiner in aller Form beim Eintr itte
in die Liste der Vereinsärzte den beste henden und ihm bekann ten Normen
gefügt.
Und nun was geschieht? Nach dem erst en Viertelja hr kommt die
ungestempelte Rechnung des Dr. Gme iner mit einer auffallend großen Summe
w elche dem Obmanne bei genauerer Durchsicht der einzelnen Pos ten als ganz
abnor m und den getroffenen Vereinbarungen nicht entspre che nd vorkam, weßhalb
er die Auszahlung vorläufig nicht anor dnete, s ondern die Rechnung
dem Ausschusse vorlegte.
Der Ausschuß ersah aus derselben sof ort, daß Herr Dr. Gmeiner
eine von den der übr igen Herren Aer zte ganz vers chiedene Rechnung gestellt,
daß er homöopath i sche Medikamente selb st hergegeben und dafür seine Rechnung
g emacht habe. War diese s Vorg ehen schon an und für sich zum min¬