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deste n inkorrekt und vert ragswidrig, so erschien diese Rechnung auch um so
gesetzw idriger, als ja, wie dem Ausschusse b ekannt war, der homöopa th ische
Arzt laut Hof kanzleidekret vom 9. Dezember 1846 Z. 41, 201 (siehe Schluß )
seine Medikamente unentgeltlich verabf o lgen und, zudem jeder Arznei
das Rez ept b eilegen muß.
Es ist jedo ch kein es von beiden von Dr. Gme iner geschehen, weßhalb
der Auss chuß ei nstimmig beschloß, die Rechnung als nicht annehmb ar an
Herrn Dr. Gmeiner zurückzusenden, mit dem B edeuten, daß er 1. eine
gestempelte Rechnung vorlegen, 2., daß er sich an die mit den übrigen
Herr en Aerzten vereinbarte Taxe zu halt en habe, und daß die Rezepte der
Rech nung beigelegt w erden müß ten.
Auf das hin erfolgte dann die V orlage einer neuen Rechnung, die
sich aber von der ersten nur dadurch unterschied, daß jetzt Herr Dr. Gmeiner
a ngab, es würde nach der normirten Taxe für Vi siten jund Hausordinatio¬
nen jedesmal noch 23 bis 29 kr. für das Medikament treffen. Es ko nnte
aber dem Ausschusse bei der Prüfun g diese r neuen Rechnung ganz gleic h¬
werthig sein, ob für Visite und Medikament 75 kr., oder für Visite 50 kr.
und für Me dikament 25 kr. angeschrieben sei. Rezepte waren wieder nicht
beigelegt. Daher konnte es noch nicht Sache des Vereins-Ausschusses sein,
diese normwidrige Rechnung auszuzahlen, d. h. dem Dr. Gmeiner bei jeder
Hausordination und bei jeder Visite ein Geschenk von 25 kr. zu machen,
ohne sich ein wohlverdientes Mißtrauensvotum der Generalversammlung und
Ueberbürdung der Verantwortlichkeit zuziehen zu müssen.
Ueberdieß steht die allgemeine Krankenkasse unter der Aufsicht der
polit ischen Behörde, hat jährlich den Gebah ru ngsausweis an dieselbe einzu ¬
senden, und kann jederz eit ihre Rechnu ngen der p ol itischen Behör de zur Re¬
vision und Kontrolle der Apothekertaxe übersenden, um gegen Taxüberschrei¬
tun gen gesichert zu sein.
N iemals aber könnt e der Verein eine Rechnung für hombopathische
Me dikame nte kontrolliren oder behördlic h kontrolliren lasse n, weil es ja für
derartige Medikamente gar keine gesetzliche Taxe gibt, und wie eben ziti rt,
die Ausübung der hombopathischen Heilmethode nur unter der Bedingung
g eduldet wird, daß die Medikamente une ntgeltlich verabr e icht werden,
was in diesem Falle nicht geschehen ist.
Wenn schon von Gesetzeswegen kein homöo pat hische r Arzt an einer
öffe nt lichen Krankenanstalt angestellt w erden, oder bei einem öffen t lichen Fonde
ordiniren darf, so wird doch nicht die hiesig e allgemeine K rank enkasse eine
Gesetzwidri g kei t durch s t il lschweigendes Auszahlen einer Rechnu ng unterstützen
und so einem ungesetzlichen Vorgehen dadurch Vorschub leisten!
Deßhalb beschloß der Ausschuß, dem Dr. Gmeine r die Rechnung nur
insoweit auszuzahlen, als sie mit der Taxe der anderen Herren Ae rzie über¬
einstimmt, und ihn bezüglich der weiteren Forder ung auf den Rechtsweg zu
Fortsetzung in der Beilage.