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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1880 (1880)

39.Die 
von den neu eintret enden und wir klich aufgenommenen Schülern 
ein für allema l zu entrichtende Aufnahmstaxe beträgt fl. 2. 10, das Schul¬ 
geld für das ganze Schuljahr fl. 8. 
Dornbirn, am 28. August 1880. 
Direktion der Comm. Unter rea lschul e. 
A. Webhofer, prov. Leiter. 
Die Einschre ibung in die gew erbliche Zeichnungsschule findet am 
nächsten Son ntag, den 12. d. Mts. Nach mit tags 1 Uhr im Zeichnungs ¬ 
saale der Realschule st att. 
Der Unterricht umfaßt Freihand- und geometrisches Zeichnen und 
wird in wö chentlich je 2 Stunden ertheilt, und zwar für ersteres an jedem 
Sonntage von 12—2 Uhr Nachmit tags, für letzteres an jedem Mittwoch 
( eventuell nach Uebereinkommen an einem anderen W och entage) von 8—10 
Uhr Abends. 
Der Unter richt beginnt am Son ntag, den 19., resp. Mittwoch den 
22. d. Mts. 
Zum Besuche di eser Schule haben nach § 95 der Gewerbe-Ordnung 
die Lehrherren ihre Lehrl inge st rengst ens anzuhalt en; insbesondere ist der 
Bes uch die ses Un terri chtes obligatorisch für die Lehrlin ge des Bauhandwerkes 
(Tischler, Schlosser, Flaschn er, Steinhauer rc. rc.) und für ande re s olche 
Handwerker, bei welchen das Zeichnen not orisch Bedürfniß oder mindestens 
von Nutzen ist. 
Ande re Handwerker und Arbe iter können nur insoweit Aufn ahme 
finden, als die Zahl der obl igato r ischen Schüler selbe gestattet. 
Der Unterricht ist unentgeltlich. Die erforderlichen Zeichnungsgeräthe 
hat jeder Sch üler auf eigene Kosten anzuschaffen. 
Dornbirn, am 5. September 1880. Der 
Ortsschulrath. 
Nach § 21 des V. Sch. G. kann am Schlusse des Schulj ahr es 
Schülern, welche das 14. Lebensjahr zwar noch nicht zurückgelegt haben, 
aber im nächsten hal ben Jahre vollenden, und welche die Gegenstände der 
Volksschule vollständig inne haben, aus e r heblichen G ründen von der Be¬ 
zirksschulaufsicht die Entlassung bewilligt werden. 
Wer auf diese gesetzliche Wohlthat Anspruch zu mac hen Willens ist, 
hat das Ges uch um Entlassung seine s K indes aus der Sc hulpflicht bis
	        
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