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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1880 (1880)

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g esetzliche n S tempel von 50 kr. und müsse n unter V orlage des Militä r¬ 
passes bei der k. k. B ez irkshauptman nschaft Feldkirch rechtzeitig überr eicht 
werden. 
Feldkirch, am 4. Oktober 1880. 
Der k. k. B ezirkshauptmann. Neuner 
m. p. 
Bei der die sjährig en Holzmaaßenaufnahme der Gemeinde-Waldungen 
wurde bemerkt, daß das Kehlegger-Etter G.-P. Nr. 18828, 18829 und 
18830 in einer Ausdehnung von 11,58 Hektar von dem Kehlegger bez. 
Bec kenman ner Weidev iehe, bestehend aus einer übergroßen Anzahl von Ziegen, 
Rindern rc. so beschädigt wird, daß unmöglich ein gleicher Waldstand auf¬ 
kommen kann; der junge Nadelflug ist total verbissen und gleichet vo llstän¬ 
digen Kollerbuschen. 
Nachdem die einzelnen vorhandenen Oberstände in zirka 6—700 Stück 
Fichten und Tannen in den nächsten drei Ja hren geschlagen werden, damit 
der Unterwuchs nicht so großen Schaden er leide, mehr Licht und Luft be¬ 
komme, sohin der Zuwachs ein bedeutender werde, so ist es no th wendig, daß 
die Waldu ng auch hinreichend gescho nt werde. 
Um daher den Waldbes tand zu erhalten und mit Rücksicht auf den 
Umstand, daß die in der Nähe sich vorfind enden Privatwäld er nicht in 
Weideschon ung sind, wird auf Grund der Bedingungen des Forstgesetze s 
§§ 3 und 10 nachstehendes angeordnet: 
1. Die leeren Waldstellen im Kehlegger-Etter sind bis 20. Mai 1881 
mit Fichten und Lerchenpflänzlingen aufzuforsten. 
2. Ist der ganze Gemeind ewa ld K ehlegger-Etter auf die Zeit vom 
1. Jänn er 1881 bis 1. Jän ner 1888 (acht) in W eideschonun g gelegt, 
d. h. während dieser Zeit ist die Weideausübung mit Ziegen, Scha fen, 
Rindern, Ochsen , Kühen , Pfe rden rc. strengstens untersagt. 
3. Um das Weidevieh leichter abhalten zu kön nen ist anfangs des 
Wa ldes unter dem Wege auf 300 und am westlichen Theil e auf 100 Meter 
Länge ein Zaun von den Weideberechtigten und der Gemeinde zu gleichen 
Theilen herzustellen und jederzeit in Ordnung zu halten . 
4. Sind im nächsten Frühjahr e die nothwendigen Hegezeichen auf¬ 
zustellen. 
Die Gemeindevorstehung wird aufgefordert die Weideberechtigten von 
Obigem in ortsübl icher Weise zu verständi g en. Im Falle die Weideber e ch¬
	        
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