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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1880 (1880)

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als zwei Kühe, zwei Rinder, ein Kalb und ein Pferd gegen baare Be¬ 
zahlung öffentlich versteigert. Am darauff olgen den Tage, den 12. Okt ober 
9 Uhr Vormittags wird der Obstn utzen auf den Fe ldern und nachher die 
übrigen Fahrnisse im Hause des Konkursanten versteigert. 
K. k. Bezirksgericht. 
Brege nz, 1. Oktobe r 1880. 
Der k. k. Bezirksrichter als Konkurs-Kommissär. 
Wi lburger. 
Mittheilungen. 
Gemeindeausschuß. Am nächst en Frei tag wird zur üblic hen Zeit eine 
Si tzung gehalt en, in welcher der Gemeindevoranschlag für das Jahr 1881 
zur ersten Vorlage gelangt. 
Die Gemeindekont i von den Monaten Juni, Juli und August sind 
revidirt und bei der Gemeind eka sse zur Auszahlung angewiesen. 
Zur Pferdeausstellung. (Nachtrag zur Mittheilung im Gemeindeblatte 
Nr. 39). Im 
Jahre 1878 wu rden 23 Stuten mit ebensoviel Foh len und 
im Jahre 1879 21 Stuten mit Fo hlen vorgeführt. 
Am Ausstellungstage Nachmittags wurde für die Haltun g von Hengsten 
pro 1880, eine Subvention 
von je fl. 180. gegeben 
an: 
Jakob Blum in F ußach, 
Peter Raid in Lingenau, 
Josef He inzle in Gö tzis, 
Franz Meusburger in Andelsbuch und 
Andr eas Sperger in Lustenau. 
Den ersteren 2 Hengsthalte r n wurde auch eine Gratifikation II. Klasse 
von je fl. 20.— zuerkannt. 
Die Beschau-Kommission bes tand aus den Herren: Franz Winder, 
von hier, k. k. Bezirksthierarzt Josef Sommer aus B regenz, Anton Lippurger 
von Lingenau und Josef Moosbrugger von Thüringen. Der Sekretär des 
landwirthschaftlichen Vereines Herr C. Werkowitsch fu ngirte als Schriftführer. 
Herr Baron von Decken-Offen, Oberstlieutenant beim k. k. Staats¬ 
Hengsten-Depot Stadl bei Lambach, war bei der ganzen Ausstellung und 
und Prämiirung zugegen, um sich im Auftrage der Staatsregierung vom 
Stande der vorarlbergischen Landespferdezucht zu überzeugen. 
Zum Bogelschutz. In letzter Zeit ist mehrfach das Gerü cht auf ge¬ 
taucht, daß in u nserer Gemeinde, namentlich im Marktviertel, unter andern 
auch Singvögel geschoss en w erden. Wir finden uns daher veranlaßt, auf 
den § 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1870 aufmerksam zu machen, welcher 
lautet : „Zum Erlegen von Vögeln mit Schießgewehren ist nebst der in den
	        
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