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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1880 (1880)

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ten Herrn Geometer Franz Mayer alle vermarkten St raßen ge omet risch auf¬ 
genommen, und von demselben Situationspläne — 
Straßenkarten an¬ 
gefertigt. Um nun sow ohl für die Gemeinde, als für die Straßenanrainer 
ein recht nützliches und brauchbares Werk zu bekommen, ist es un erläßl ich, 
daß alle Ma rken, welche währen d dieser Nachmarkung aufgef rischt, oder neu 
gesetzt we rden, von den Anrain ern ordnu ng smäßig anerkannt we rden. Es ist 
demnach noth wendig, daß diejenigen, welch e gegen die im Gange b efindliche 
provis oris che Markung etwas einzuwenden haben, sich im Gemeindeamte 
des 
unter Angabe der Numm er der beanständeten Marke — beziehentlich Wo 
Pflock es — melden, damit man sich mitsammen vereinbaren kann.g 
binnen einer Fris t, w elche für jede Straße von Fall zu Fall 
bestimmt wird, 
sich kein Anstand ergi bt, wird zur endgiltigen Ma rkung geschr itt en. Ueber 
die ganze Marku ng wird seinerzeit ein fortlaufendes Protokoll angelegt wer¬ 
den, welches von säm mtli chen Anstößern zu unterfertigen sein wird, und zur 
Erlangung dinglicher Re chte dem Verf achbuc he einverleibt werde n soll. Auf 
diese Weise bek ommt die Gemei nde endlich ein Werk, durch welches die Gre nze 
zwi schen dem Gemeindebesitz und dem Privatbesitz rechtsgiltig festgesetzt wird, 
eine wahre Wohlthat für beide Th eile. Die Gemei nde darf daher bei dies er 
schwier igen und mühevoll en Ar beit gewiß auf die Unterstützung aller Be¬ 
theiligten zählen . 
Landesausschuß. Gegen eine in einer hiesigen Vermögenssteuerange¬ 
lege nheit im September d. J. durch den Landesausschuß gefällte Entscheidung 
hat der hiesige S teuerrath (Obm ann Herr Al bert Rhomberg) beschlossen, 
Gegen die am 
die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof zu ergreifen. — 
6. d. Mts. durch den Landesausschuß gefällte Entscheidung in Sachen der 
von Herrn Adolf Rhomberg und Herrn Au gust Rhomberg erhobenen Be¬ 
schwerden, findet sich die Gemeind v or stehung gleichfalls in der Lage, das 
Urtheil des Verwalt ung sge richtshof es anzurufen. 
Stierhaltun g. Es ist b ereits im vergangenen Jahre von vielen Vieh¬ 
besitzern, aus mehreren Zuchtbezirken der Wunsch geäußert worden, es möch¬ 
ten sich die Zu chtbezi rke zu eigenen Stierhaltungsgenossenschaften konstitui ren. 
Die Stierhaltungs-Kommission hat sich in dieser Angelegenheit eingehend 
berathen und ist zu dem Schlusse gelangt, daß dieser Geda nke nur w esentlich 
zur Förderung der Zuchtstierhaltung beitragen würde. Zur Verwirklichung 
dieses Wunsches, nämlich der Konstituirung von selbständigen Stierhaltungs¬ 
g enosse nschaften wäre aber vor allem nothwendig, daß sich die Viehbesitzer 
eines jeden Zuchtbezirkes versammelten und einen Au sschuß wähl ten, welchem 
die Aufgabe zufiele, die erforderli c hen Bestimmungen (Statuten) in Betreff 
der Z uchtstierha l tung zu entwerfen, und diese dann in einer 2. Versammlung 
der betreffenden Viehbesitzer zu Beschlüssen erheben zu lasse n. 
Es ist selbstverständlich, daß diese Bestimm unge n sich im Einklange 
mit den bereit s von Seite der Gemeindevorstehung und der Stierhaltungs¬ 
Kommission festgesetzten Nor men befinden müßten. 
Die Viehbesitzer hätten in dieser zweiten Versam mlun g dann noch
	        
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