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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1880 (1880)

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zutragen. Wenn sich sowohl bei der äußern als innern Fleichsc hau nichts 
Verdächtiges gefunden, hat der Fleischbeschaue r der Partei einen mit den¬ 
selben Rubrike n versehenen Beschauzettel unentgeldlich zu verabfolgen. Dieser 
Beschauzettel ermächt ige t den Fleischhauer zum Verkaufe des rohen Fleisches, 
bei guter Aufb ewahrung des Fleisches auf mehrere Tage, — in den 
Sommermonaten dur chschn ittlich auf kürzere Zeit. Diese V erkaufs zeit zu be¬ 
stimm en, bl eibt ganz dem Ermessen des Fleischbeschauers überlassen. 
§ 5. Die frischen Beschauzettel sind im Verkaufslokale an einer leicht 
ersichtlichen Stelle aufzuhängen; die älteren Zettel sind aufzubewahre n. 
§ 6. Die Formularien der bezeichneten Protokolle und Bes chauze ttel 
erhäl t der 
Fle isch beschauer vom Gemeindeamte. 
§ 7. Wird ein Thier krank oder verdächtig befund en, so ist der 
Parte i kein Beschauzettel auszu folg en, sonde rn der Fleischbeschauer hat die 
Schlachtung, beziehun gsw e ise den Verk auf und Verbrauch des Fle isches und 
der b e züglichen Bestandthe i le zu untersagen. Ein s olches Vorkommniß hat 
der Fleischbeschauer ohne Verzug dem Bürgermeister zum Behu fe der weiteren 
Amtshandlung anzuzeige n. 
§ 8. Der Fleischbeschauer hat öf ters und zum mindesten alle 14 Tage 
unvermuthet in den Schlacht- und Verkaufs-Lokalitäten der Fleischhauer, 
Fleis chselc her und s olcher Gew erbetre ibenden, welche Flei sch und aus Fleis ch 
bereitete Nahrungsm it tel verkaufen, Umsicht zu pflegen und sich sowoh l von 
der Handhabung der nöthigen Reinlichkeit als auch von der genaue n Be¬ 
folgung der übrige n Anordnungen zu überzeugen. Findet er bei dieser Ge¬ 
legenh eit etwas Vo r sch riftswidriges, so hat er das Entsprechende anzuordnen 
und nöthigenfalls die Anzeige im Gemeindeamte zu erstatten. Jede Nach¬ 
schau ist auf den bezüglichen Beschauzetteln ersichtlich zu m achen. 
§ 9. In den erste n 3 Tagen jeden Monats haben die Schlächter 
die Beschauzettel und die Fleischbeschauer der Beschauprotokolle vom jü ngst 
abgelaufenen Mo nate zur Durchsicht im Geme ind eamte einzureichen. 
§ 10. G eschlachte tes Vieh darf von den Fleischhauern nur dann 
gekauft und verk auft werden, wenn der Verkäufer den Beschauzettel bei zu¬ 
geben vermag. Dem ungeachtet ist aber derart be zogenes Fleisch dem 
Fleis chb eschauer zum Beh ufe der Untersuch ung rec htzeitig anzumelden. Eb enso 
hat der Fleischbeschauer auch das auf den Märkten zum Verkaufe kom mende 
Stechvieh zu untersuchen. 
§ 11. Bes ch werden, welch e sich aus Anlaß der Fleischb e schau ergeben, 
sind zunächst beim Bürgermeister vorzubringen. Derselbe hat nöthigenfalls 
die weitere Untersuchung mit Beiziehung des Herrn k. k. Bezirksarztes auf 
Kost en des Beschwerdeführers einzuleiten und nach Maßgabe des Be fundes 
zu bestimmen, ob die Schlach tu ng vorgen om men und das Fleisch zum Ge¬ 
nusse verwend et werden dürfe oder nicht. 
§ 12. Die Schlachtung des sämmtlichen Viehes muß im ö ffe ntlichen 
S chlachthause , sobald ein solches dahier erbau t sein wird, vorgen om men werden. 
§ 13. Jede Uebertretung gegen diese B est immungen wird an den
	        
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