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zutragen. Wenn sich sowohl bei der äußern als innern Fleichsc hau nichts
Verdächtiges gefunden, hat der Fleischbeschaue r der Partei einen mit den¬
selben Rubrike n versehenen Beschauzettel unentgeldlich zu verabfolgen. Dieser
Beschauzettel ermächt ige t den Fleischhauer zum Verkaufe des rohen Fleisches,
bei guter Aufb ewahrung des Fleisches auf mehrere Tage, — in den
Sommermonaten dur chschn ittlich auf kürzere Zeit. Diese V erkaufs zeit zu be¬
stimm en, bl eibt ganz dem Ermessen des Fleischbeschauers überlassen.
§ 5. Die frischen Beschauzettel sind im Verkaufslokale an einer leicht
ersichtlichen Stelle aufzuhängen; die älteren Zettel sind aufzubewahre n.
§ 6. Die Formularien der bezeichneten Protokolle und Bes chauze ttel
erhäl t der
Fle isch beschauer vom Gemeindeamte.
§ 7. Wird ein Thier krank oder verdächtig befund en, so ist der
Parte i kein Beschauzettel auszu folg en, sonde rn der Fleischbeschauer hat die
Schlachtung, beziehun gsw e ise den Verk auf und Verbrauch des Fle isches und
der b e züglichen Bestandthe i le zu untersagen. Ein s olches Vorkommniß hat
der Fleischbeschauer ohne Verzug dem Bürgermeister zum Behu fe der weiteren
Amtshandlung anzuzeige n.
§ 8. Der Fleischbeschauer hat öf ters und zum mindesten alle 14 Tage
unvermuthet in den Schlacht- und Verkaufs-Lokalitäten der Fleischhauer,
Fleis chselc her und s olcher Gew erbetre ibenden, welche Flei sch und aus Fleis ch
bereitete Nahrungsm it tel verkaufen, Umsicht zu pflegen und sich sowoh l von
der Handhabung der nöthigen Reinlichkeit als auch von der genaue n Be¬
folgung der übrige n Anordnungen zu überzeugen. Findet er bei dieser Ge¬
legenh eit etwas Vo r sch riftswidriges, so hat er das Entsprechende anzuordnen
und nöthigenfalls die Anzeige im Gemeindeamte zu erstatten. Jede Nach¬
schau ist auf den bezüglichen Beschauzetteln ersichtlich zu m achen.
§ 9. In den erste n 3 Tagen jeden Monats haben die Schlächter
die Beschauzettel und die Fleischbeschauer der Beschauprotokolle vom jü ngst
abgelaufenen Mo nate zur Durchsicht im Geme ind eamte einzureichen.
§ 10. G eschlachte tes Vieh darf von den Fleischhauern nur dann
gekauft und verk auft werden, wenn der Verkäufer den Beschauzettel bei zu¬
geben vermag. Dem ungeachtet ist aber derart be zogenes Fleisch dem
Fleis chb eschauer zum Beh ufe der Untersuch ung rec htzeitig anzumelden. Eb enso
hat der Fleischbeschauer auch das auf den Märkten zum Verkaufe kom mende
Stechvieh zu untersuchen.
§ 11. Bes ch werden, welch e sich aus Anlaß der Fleischb e schau ergeben,
sind zunächst beim Bürgermeister vorzubringen. Derselbe hat nöthigenfalls
die weitere Untersuchung mit Beiziehung des Herrn k. k. Bezirksarztes auf
Kost en des Beschwerdeführers einzuleiten und nach Maßgabe des Be fundes
zu bestimmen, ob die Schlach tu ng vorgen om men und das Fleisch zum Ge¬
nusse verwend et werden dürfe oder nicht.
§ 12. Die Schlachtung des sämmtlichen Viehes muß im ö ffe ntlichen
S chlachthause , sobald ein solches dahier erbau t sein wird, vorgen om men werden.
§ 13. Jede Uebertretung gegen diese B est immungen wird an den