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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1880 (1880)

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5. Eine Berufung des Herrn Benefiziat Rudigier gegen einen Besc heid 
der Gemeindevorstehung d. d. 13. O ktober, betref fend die B enef iziaten 
wohnung wurde zur Berichterstattung an den Baurath verwiesen. 
Zum Gem eindevoransch la g für 1881. Wir bringen in Folgend em 
kurze Uebersich t der für das kommende Jahr beschlossenen Bauten: 
eine V er täfelung 
der Schulzimm er Nr. 1 und 2 im Markt. 
1. Verlängerung 
des H olzsch opfes beim Armenhaus. 2. 
3.Neuei ndeckun g der Schmelzhütter Brücke . 
4. Vollendung des Feuerkanales in der H anggaß. 
5. Rinne an der Südseite der Oberdorf er Straße. 
6.Vollendung der Ka nalisirung der Oberdorfer Straße (vom 
Sp ritze nhaus bis zum Brun nen bei der Gans). 
Rinne beim Schulhaus in Haselstauden. 7. 
Die Herstellung des Wassersammlers im Schauner, des Brunne ns beim 
Hasels taude r Schulhause und die Verschin delun g des Kehlecker Schulhauses 
erscheinen ebenfalls im Präliminar , sind jedoch schon im Laufe dieses J ahres 
durch den Gemeind ea ussch uß besch l ossen word en. 
Die Ar beits schule wird an den v er schiedenen Schulen an folgenden 
Tagen abgehal t en: Mon tag in Kehleck, Mittwoch im Oberdorf und Hasel¬ 
stauden, Donnerstag im Mark t, Hatl erdorf und Hauat, Freit ag in Watzeneck 
und Sa mstag in Salzmann. 
Der Kindergarten im Hatlerdorf wird am Mittwoch den 3. Novbr. 
eröff net. 
Arbeitsschulen. Im 11. Hauptstücke der Schul- und Unter richts¬ 
Ordnung, welche s von den weiblichen Handarbeiten und der Haushaltungs¬ 
kunde handelt, steht folgende Vor schrift : 
„§ 78. Der Unter richt in den Handarbe iten hat sich zu er¬ 
strecken auf: 
St ricken und H äckeln in seinen verschiedenen Anwendungen; 
Nähen , vorzugsweise Weißnähen. 
Flicken, sowohl von Strümpfen als aller Art von Zeugen; 
Zei chnen der Wäsche 
Zuschneiden aller in der Schule vorkommenden Näha rbeiten . 
Das für die bü rgerliche Haushal tun g Unentbehrliche hat vorzugs¬ 
weise Berücksichtigung zu finden. Ku nstarbeiten könn en nur 
dann eintreten, wenn sich die Schülerinnen die nöthige F ertigkeit 
in den gewö hnlic hen weiblichen Arbei ten angeeignet haben . 
Wünsche der Alter n in Betreff der Arbeit, dürfe n 
nur insoferne b erücksich tiget werden, als sie nicht 
gegen Ord nung und Regel der Schule streite n" 
Im Hinblic ke auf diese gesetzliche V orschrift ersuchen wir die Al tern 
den Lehrerinnen die Handhabung der Ordnung und die Einhaltung eines
	        
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