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Zur Stellung des Jahres 1881 sind die in den Jahre n 1861, 1860
und 1859 gebornen Jünglinge beru fen.
Es hat sich daher jeder Stellungspflichtige der oben gen annten drei
Altersklassen, sowohl Einheimische als Fremde, e ntweder mündli ch
oder schri ftlich, persönlich oder durch seine Eltern, Vormund oder einen
Bevollmächtigten, bei Vermeidung der gesetz l ichen Strafe, heute
So nntag den 5. Dezember, Nachmittags zwische n 3 und 4 Uhr, im Ge¬
meindeamte b ehufs der Einschreibung zu m elden.
Ausgenommen hiervon sind nur Diejenigen aus den Altersklassen
1860 und 1859, welche bereits schon zum stehenden Heere oder zu den
Landesschützen abgestellt oder für immer unta uglich erkannt worden sind.
Dornbirn, den 28. November 1880. Die
Gemeindevorstehung.
Diejenigen Jünglinge aus allen drei Altersk lassen 1861, 1860 und
1859, welche auf Grund des § 17 des Wehrge setzes die zeitliche Befreiung
von der Pflicht zum Eintritte in das stehende Heer, in die Kriegs-Marine,
oder in die Landwehr oder die Entheb ung vom Präsenzdienste ansprechen
wollen , kö nnen durch ihre Väter, Mütter oder Vormünder am Dienstag,
den 7. Dezember von N achm ittags 2 Uhr an in der Gemeindekanzlei die
Befreiungsgesuche aufnehmen lassen .
N achdem alle Jünglinge aus den Altersklassen 1860 und 1859
welche bei der let zten Stellung als zeitlich befreit e rklärt wur den, zur
nächsten Stellung wieder aufgerufen werden, so haben dieselben, wenn sie
ihren Befreiungs anspruch wied er geltend m achen wollen, neuerliche Gesuch e
e inzureich en.
Dornbirn, am 28. November 1880. Die
G emeindevor stehung.
In Folge freiwil liger Verzichtleistung des Anton Diem im Oberdorf
ist die Stelle eines S teue reinziehe rs
in E rledigung g ekommen.
Das Näher e über die sen Die nst kann im Gemeindeamte in Erfahru ng
gebracht werden, und die Bewerber haben ihre eigenhändig geschriebenen
Gesuc he bis längstens am nächsten Sam stag, den 11. d. Mts. Abe nds
5 Uhr daselbst zu überreichen.
Dornbir n, am 5. Dez ember 1880. Die Gemeindevorstehung.