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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1880 (1880)

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Diejenigen Parteien, welche im nächsten Sommer ihre Zieg en und 
S chafe in die Waldun gen austre iben wolle n, haben dies am Montag den 
23. d. Mts. im G emeindeamt e persönlich anz umelden, damit der bezügliche 
Ausweis rechtzeitig a ngefertiget und bei der Forsttagsatzung vo rgelegt 
werden kann. Die 
Geme inde vorstehu ng. 
Dornbirn, am 15. Februar 1880. 
Auf Grund des Gemeindebeschlusses vom 4. April 1878 wird hier¬ 
mit a ngeor dnet, daß innerhalb unser es Gemeindegebietes die als gemein¬ 
schädl ich bekannte Mispel allen th alben bis Ende März von den Bäumen 
abgetragen und beseitiget werde. Die 
Gemeindevorstehung. 
Dornbirn, am 21. Februar 1880. 
Das Land esgesetz vom 10. April 1870, betreff end den Schutz der 
Bodenkultur gegen Verheerung durch Raupen, Maikäf er und andere schäd¬ 
liche Insekte n, verordnet, wie folgt: 
§1. 
Alle Besit zer, Fruchtnießer und Pächter von Grundstüc ken sind ver¬ 
pflichtet, bis Ende März eines jeden Jahres oder in nerhalb der von dem 
Gemeindevorsteher längst ens bis Ende April zu verlä ngernden Fris t, ihre 
Obst- und Zierbäume, Gesträuche, Heck en, hölzernen Gartenzäune und Haus¬ 
wände, in den G ärten und Weingärten, auf den Felde rn und Wiesen von 
den eingesponnenen Raupen, Insekteneiern und Puppen zu reinigen und 
die eingesammelten Raupennester und Puppen zu verbrennen oder sonst zu 
vertilgen. 
Auf gl eiche Weise sind Raupen, sobald sie im Frühjahre auf B äumen, 
G esträuche n und Kulturpflanzen zum Vorscheine kommen, sowie auch die 
Puppen innerhalb der von dem Gemeindevorsteher jährlich mittelst öffent¬ 
liche r Verlautbarung (§ 10) festzusetzenden Frist zu vertilgen. 
Werden Bäume, we lche von Raupen befallen sind, gefällt, oder von 
Raupen befallene Aeste abgehackt, so dürfe n dieselben nicht in unabgerauptem 
Zustande liegen gelassen, son dern mü ssen abg eraupt und sogleich verbran nt 
werden. §4. 
Der Gemeindev orsteher hat darüber zu wachen, daß alle Besitzer, 
Fruchtnießer und Pächter ihren Verpflichtungen genau nachkommen. 
In Ermangelung eines Flurwächters hat der Gemeindevorsteher für 
die erforderlich e Zeit ein oder m ehrere Ind ividuen als Aufseher zu bestellen,
	        
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