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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1881 (1881)

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wel ches dem durch die aic hamtli che Beglaubigung ausgewiesenen Jahre der 
ersten Aichung, beziehungsweise letzten Nachaichun g des betreffenden Gegen¬ 
stan des folg t. 
Bezüg lich der unter e erwähnten Fäss er ist die Frist nach der aus 
der a ichamtlichen Beglaubigung ers ichtlichen Monatszahl zu berechnen (§ 2). 
Die Gasmesser, Visirstähe, Meßapp ara te für Petroleum und andere 
einer starken Verflüchtigung unterlie genden Flüssi gkei ten sind der Ve rpflichtung 
der perio dische n Nachaic hun g nicht unterworfen (§ 3). 
Wenn die im § 1 unter a und b oder die im § 3 e rwähnten Gegen¬ 
s tände in einer Weise b eschädigt wurden, daß hierdurch oder in Folge der 
zum Zwecke ihrer Wiederherstellung vorgenommenen Reparatur ihre durch 
die Aich ung anerkannte R ich tigkeit oder sonstige E ignung zum Gebrauch im 
öffe ntlichen Verkehre verloren gegangen oder doch beeinträchtigt worden ist, 
so sind dieselben einer Nachaichung zu unterziehe n . 
Insbesondere sind die aichpflichtigen We in-, Bier- und Sprit- (S pir itus-, 
Branntw ein- ) Fässer nach jeder Reparatu r, we lche eine Ae nderung ihres 
Rauminhaltes zur Folge hat, der Nachaichung zu unter ziehen (§ 4). 
Uebertretungen di eser Verordnung sind nach der Ministerial-Verordnung 
vom 30. September 1857 (R. G. Bl. Nr. 198) mit fl. 1.— bis fl. 100.— 
eventuell 6 Stunde n bis 14 Tagen Arrest zu bestrafen. 
Indem hiermit die wesentlichsten Punkt e der Handelsministe ria l -Ve r¬ 
ord nung vom 28. März dies Jahres zur öff ent lichen Kenntniß gebrach t 
werden, wird in Betreff der für die Nachaichungen beziehungsweise P rüfung 
und Stempelung zu entrichtenden Gebühren auf die im § 5 obiger Verord¬ 
nung enth a ltenen Bestimm ungen h ingewiesen. 
Bei diese m A nlasse wird fern er auf die g leichze itig e rschiene ne Ver¬ 
ordnung des hohen Handelsministeriu ms vom 28. März 1881 (R. G. Bl. 
Nr. 31) aufmerksam gemacht, wornach allen Gewerbetreibenden, welc he in 
ihren ständigen oder zeit weili gen Verkaufsstätten nach Maß und Gewich t 
zumessen, untersagt ist, in diesen Verkaufsstä t ten ungesetzliche , das ist nicht 
metrische Maße und Gewichte, sowie metrische, jedoc h nicht geaichte oder 
nicht rechtzeitig nachg eaic hte Maße und Gewichte und den besteh enden Aich¬ 
vorschriften nicht entsprechende Wagen aufzubewahren, wenn auch diese 
Gege nstän de nicht zur Anwendung im öffentlichen Verkehre bestimmt sein 
sollten. 
Die Uebertretung dieses Verbotes wird mit einer Geldstrafe von
	        
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