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tausendfältigen Ku ndgebung en dasselbe Gefühl der Liebe und Treue
zu Tage tritt, welches alle Völk er der Monarchie seit Jahrhunderten
mit dem angestammten H er rscherhause verbindet und — so Gott
will — in den He rzen fortleben wird von Geschle cht zu Geschle cht.
Verkünden Sie der getreuen Bevölkerung Salzburgs, Vor¬
arlbergs und T irols Meinen herzlichsten Dank für die Mir
neuerlich darge brachten Huldigungen und ver siche ren Sie die selbe
Meines kaiserlichen Wohlwollen s , sowie Meine r f ortdauernden la ndes¬
väterlichen Fürsorge.
I schl, den 16. August 1881. Franz
Joseph m. p.
Rundmachungen.
Erlaß
des Finanzministeriums vom 9. Aug ust 1881 betreffend die Behandlu ng
von in ihrer äuß ern Form geänderten Banknoten à fl. 10.— vom Jahre 1880.
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k. i.
Nach § 4 des von dem Generalrathe der österr.-ungar. Bank am
4. d. Mts. b eschlossene n Normales für die Umwechslung unbrauchbarer, und
die Theilvergütung beschäd igte r Banknoten à fl. 10.— vom Jahre 1880,
werden unbrauchbare Ba nknoten, aus deren Beschaffenheit selbst sich ergibt,
daß dieselben mit Abs icht einer Veränderung unterzogen und hiedurch für
den a llgemein en V erkehr in der ös terr. -ung. Monarchie unbra uchbar gema cht
wurden, daher insbesondere alle mit fremden Zusätzen versehenen, über¬
schriebenen, überdruckten, übermalte n , stamp igl irten, mit Schriftzeichen per¬
fori rten (durchlöcherten) oder sonst in ihrer äußeren Form irgendwie ab¬
geänderte n Banknoten, wenn gegen deren Ech theit kein Zweifel besteh t, von
den Bankanstalten noch bis 15. September 1881 im vollen Nominalbetrage
in Zahlu ng und zur sofortigen kostenfreien Umwech slung angenommen.
Werden nach Ablauf dieses Termines derl ei absichtlich veränderte,
jedoc h unz weifelhaft echte Bankno ten den Bankanstalten in Zahlung geg eben
oder zur Verwechslung über br acht, so hat der Ueber br inger als Ers atz für
die Fabrikations- und Manipulationskosten fünf Kreuzer per Stück zu ent¬ richten.