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Reklamationen vorgenommen werd en. Zu diesen Lokalerheb ungen, wel che,
da sich der Zei tpunkt dermalen noch nicht genau bestimmen läßt, un gefähr
auf 6. bis 10. September d. Is. in Aussicht gen ommen sind, w erden der
Herr Gemeindevorstand oder zwei von ihm zu bez eichnen de Vertra u ens¬
männer , sowie die betreffenden bei der Reklamation betheiligten Grundbesitzer
mit dem Beifüg en eingeladen, daß auch im Falle des Nicht e rschein ens die
Erhebunge n vorge nommen würden. Zug leich wird die Gemeindev orstehung
aufgefordert, die Kundmachung über die bevorstehende Lokalerhebung behufs
The ilnahme der bei den Reklamatione n B etheili gten durch Anschlagen di eser
Kundm achung an dem Gemeindehause oder in sonst üb licher Weise zu ver¬
öffentlichen. Auch werde n die Herren Gemeindevorstände v erpf lichtet, den
be treff enden Bezirks schätzun g s ref erenten die Bestätigung über die Vollziehung
der voran b e zeichneten Auf forderu ng auszustellen. Die betr effenden Bezir ks¬
schätzungsreferenten werden , sobal d dieselben den Tag ihres Eintreffens in
der Gemeind e genau zu bezeich nen in der Lage sind, den Herrn Gemeind e¬
vorstand hiervon verständigen.
K. k. Bezirksschätzu ngs-Komm i ssion
Feldk irch, den 26. Juli 1881. Der
Vor sitzend e:
Neuner.
An sämmtliche Gemeindevorstehungen!
Zufolge hoh. k. k. Landesdirektions-Erlasses vom 25. Juli 1881,
Zl. 7645, wird hiermit Nachstehendes zum Wissen und zur öffe ntl ichen Be¬
kanntgabe mitget heilt:
Jedes Elementarereigniß, welch es in Folge der mit Allerhöchster Ent¬
schließung vom 13. Mai 1843 geneh migten und in Folge hohen H ofkanzlei¬
Erlasses vom 6. November 1843, Zl. 15642, mit Gubernialkurrende vom
25. November 1843, Zl. 28843, (siehe Prov. Gesetzflg. Band XXV, Seite
305) kundgemachten Bestimmungen einen Anspruch auf einen zeitlichen
Steuernachlaß gibt, muß bei Verlust des Anspruches und zwar, wenn die
Beschädigung durch Feuer stattfand, binnen l ängstens 8 Tagen, und wenn
sie durch Hagel oder Ueberschw e m mung veranlaßt w urde, binnen längsten s
14 Tagen von dem Beschädigten, oder, wenn deren mehr ere sind, durch zwei
aus ihrer Mitte Gewählte bei der Steuerbezirksobrigkeit (Bezirkshauptmann¬
schaft) angemelde t we rden.
Die Steuerbezirksobrigkeit lei tet die Erhebung über den Umfang und
über die Größe des angerichteten Schadens durch eine Lokaluntersuchung ein,