Skip to main content

Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1881 (1881)

367 
Reklamationen vorgenommen werd en. Zu diesen Lokalerheb ungen, wel che, 
da sich der Zei tpunkt dermalen noch nicht genau bestimmen läßt, un gefähr 
auf 6. bis 10. September d. Is. in Aussicht gen ommen sind, w erden der 
Herr Gemeindevorstand oder zwei von ihm zu bez eichnen de Vertra u ens¬ 
männer , sowie die betreffenden bei der Reklamation betheiligten Grundbesitzer 
mit dem Beifüg en eingeladen, daß auch im Falle des Nicht e rschein ens die 
Erhebunge n vorge nommen würden. Zug leich wird die Gemeindev orstehung 
aufgefordert, die Kundmachung über die bevorstehende Lokalerhebung behufs 
The ilnahme der bei den Reklamatione n B etheili gten durch Anschlagen di eser 
Kundm achung an dem Gemeindehause oder in sonst üb licher Weise zu ver¬ 
öffentlichen. Auch werde n die Herren Gemeindevorstände v erpf lichtet, den 
be treff enden Bezirks schätzun g s ref erenten die Bestätigung über die Vollziehung 
der voran b e zeichneten Auf forderu ng auszustellen. Die betr effenden Bezir ks¬ 
schätzungsreferenten werden , sobal d dieselben den Tag ihres Eintreffens in 
der Gemeind e genau zu bezeich nen in der Lage sind, den Herrn Gemeind e¬ 
vorstand hiervon verständigen. 
K. k. Bezirksschätzu ngs-Komm i ssion 
Feldk irch, den 26. Juli 1881. Der 
Vor sitzend e: 
Neuner. 
An sämmtliche Gemeindevorstehungen! 
Zufolge hoh. k. k. Landesdirektions-Erlasses vom 25. Juli 1881, 
Zl. 7645, wird hiermit Nachstehendes zum Wissen und zur öffe ntl ichen Be¬ 
kanntgabe mitget heilt: 
Jedes Elementarereigniß, welch es in Folge der mit Allerhöchster Ent¬ 
schließung vom 13. Mai 1843 geneh migten und in Folge hohen H ofkanzlei¬ 
Erlasses vom 6. November 1843, Zl. 15642, mit Gubernialkurrende vom 
25. November 1843, Zl. 28843, (siehe Prov. Gesetzflg. Band XXV, Seite 
305) kundgemachten Bestimmungen einen Anspruch auf einen zeitlichen 
Steuernachlaß gibt, muß bei Verlust des Anspruches und zwar, wenn die 
Beschädigung durch Feuer stattfand, binnen l ängstens 8 Tagen, und wenn 
sie durch Hagel oder Ueberschw e m mung veranlaßt w urde, binnen längsten s 
14 Tagen von dem Beschädigten, oder, wenn deren mehr ere sind, durch zwei 
aus ihrer Mitte Gewählte bei der Steuerbezirksobrigkeit (Bezirkshauptmann¬ 
schaft) angemelde t we rden. 
Die Steuerbezirksobrigkeit lei tet die Erhebung über den Umfang und 
über die Größe des angerichteten Schadens durch eine Lokaluntersuchung ein,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.