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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1881 (1881)

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welc her außer dem steuerbezirksobrigkeitlichen Oberbeamten, der Gemeinderichter,

 zwei Ausschußmänner aus den Beth eili gten und zwei Ausschußmänner
aus den Nachbargemeinden, dann zwei unbef an gene Schätzmänner beizuziehen
sind. Diese Erhebung muß bei Feu ers chäden binnen 8 Tagen , bei anderen
Elementa rfä llen so bald und so lange sich noch die Be schädigun g genau ausmitteln
 läßt, daher längstens innerhalb 3 Wo chen angetreten werden.

Die bei gezogen en Gemeindeglieder und Schätzleute haben die Elementarschadenserhebungen
 un entgelt lich vo rzune hmen, folglic h an Diäten oder Reiseund
 Z eh ru ngsauslagen weder von den beschä digte n Kontribuenten, noch aus
Gemeinde-, städtischen, ständischen oder Oberarialkassen eine Vergütung anzusprechen.


Feldkirch, am 4. August 1881.

Der k. k. Bezir kshauptm ann. Neuner.

Im Gr unde des § 3 der Verordnung des hohen k. k. Finanzmi nis teriums
 vom 2. Juli 1881, Zl. 20341 zur Vollziehung der Abg a bebestimmun
 gen des in Nr. 62 des R eichsgesetzblattes enthaltenen Gesetze s vom
23. Juni 1881, betreffend den Handel mit gebrannten geistigen Getränken,

dann Ausschank und Kleinverschleiß derselben (Reichsgesetzblatt Nr. 74)
wird hiermit bekann t gemacht, daß die im § 14 des Gesetzes vom 23. Juni
1881 vorgeschriebenen A nmeldu ngen des Beginnens und der Forts etzu ng der

im § 1 der Vollzugsvorschrift vom 2. Juli 1881 bezeichneten Geschäft e für
die einzelnen Be t riebsstä tten, sowie die Einzahlung der besonderen Abgabe
für jedes halbe Jahr bei jenem k. k. Haupt- oder Steueramte zu geschehen
hat, bei welchem für die betreffende Betriebsstätte die Erwe rbste uer eingezahl

 t, bezie hung sweise an welc hes die von der Gemeindevorstehung eingeh
 obene Erwerb s teuer abgeführt wird.

Von der k. k. Finanz-Landes-Direktion
Innsbruck, am 30. Juli 1881. Bartuschek

m. p.

Edik t.

Ueber freiwilliges Anlang en des Erben der Anna Maria Thurnher,
Wittwe des Alois Hohl vom S chwefel hier, werden mit Bewilligung des
k. k. Bezirksgerichtes Dornbir n vom 23. Aug ust 1881, Z. 6740 IV. 108,
die zum Nachlasse der A. M. T hurnher gehöri gen Realitäten, als:
            
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