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Kommission Feldkirch bestellte Geometer am 3. Okt ober d. Is., um 9 Uhr
früh, in der G emeinde Dornbirn eintreff en wird, um die auf Grund des
Artikels I, § 37 des Gesetzes vom 6. April 1879, R. G. Bl. Nr. 54 und
des Artike ls 1 des Gesetzes vom 30. März 1881, R. G. Bl. Nr. 25 eingebrachten
Reklamatione n wegen unrichtig er Besitzanschreibung und wegen
unri c htiger Ermittlung des Flächenm a ßes zu untersuchen.
Bei dieser Gel egenh eit wird der Geometer auch Anmeldungen über die
seit 1. J änner 1881 ein getret enen Besitzv eränd eru ngen entgegennehmen und
dieselben gleichwie die beim Steueramte eingebrachten Anmeldungen über
solche Besitzveränderungen untersuchen, und die vorgekommenen Grundtheil
ungen verm essen, wie auch die bei der Einschät zung bestimmten Vermessungen,
in Absicht auf die Fe ststell ung der in verschiedene Bonitätsklassen gehörigen
Pa rzelle ntheile v ornehmen.
Der löbliche Vors tand der Gemeinde Dornbirn wird ersucht, die betreffende
n Reklamanten, dann die übrigen hierbei B etheiligten, gleich wie jene
Grundbesitzer, welche bei den seit dem 1. Jänne r eingetretenen Besitzveränderungen
betheiligt sind, einzuladen, am 3. Oktober 1881 im Amtslokale der
Gemeinde zu ersche ine n. Hiebe i haben jene Grundbesitzer, wel che Reklamatione
n wegen un richti ger Besitzanschreibung e inbrac hten oder seit 1. Jänner
1881 vorgekommene Besitzveränderungen anzumelden beabsichtigen, die zur
Konstatirung ihres Besitzthums geeigneten Urkunden beizubringen, eventuell
in Gemei nschaft mit den Grenznachbarn und den übri gen b etheil igten Grundbesitzern,
zu erscheinen. Ueberdies werden jene Grundbesitzer, we lche auf die
im zweiten Alinea des Artikels V des Gesetzes vom 7. Juni 1881, R. G.
Bl. Nr. 49 festgestellten Begünstigungen Anspruch h aben, darauf aufmersam
gemacht, daß diese Begünstigungen nur dann einger äumt werden können,
wenn das d iesfäll ige Anspruchsrecht unzweife lh aft erwiesen ist.
Zu diesem Zwecke haben solche Grundbesitzer in Erbschaf t s fällen und
bei gerichtlichen Zw a ngsver käufen die gerichtliche Eina ntw or tungs- oder Bestätigungsurkunde
beizubringe n.
Zum Zwecke der Vermessung der wegen unrichtiger Ermit tlung des
Flächenmaßes reklamirten Parzellen und der Besitzgrenzen, haben die Betheiligten
die Besitzgrenzen gehö rig abzu marken , und sich bei diesen Amtshandlun
gen am Felde zu betheiligen.
Sollte n dieselben nicht erscheinen , so wird die Erhebung auch in ihrer
Abwesenh eit vorgenomm en werd en, oder b ezüglich der Besitzgrenzen, wenn