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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1881 (1881)

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Kommission Feldkirch bestellte Geometer am 3. Okt ober d. Is., um 9 Uhr

früh, in der G emeinde Dornbirn eintreff en wird, um die auf Grund des
Artikels I, § 37 des Gesetzes vom 6. April 1879, R. G. Bl. Nr. 54 und

des Artike ls 1 des Gesetzes vom 30. März 1881, R. G. Bl. Nr. 25 eingebrachten
 Reklamatione n wegen unrichtig er Besitzanschreibung und wegen
unri c htiger Ermittlung des Flächenm a ßes zu untersuchen.

Bei dieser Gel egenh eit wird der Geometer auch Anmeldungen über die

seit 1. J änner 1881 ein getret enen Besitzv eränd eru ngen entgegennehmen und
dieselben gleichwie die beim Steueramte eingebrachten Anmeldungen über
solche Besitzveränderungen untersuchen, und die vorgekommenen Grundtheil

 ungen verm essen, wie auch die bei der Einschät zung bestimmten Vermessungen,
in Absicht auf die Fe ststell ung der in verschiedene Bonitätsklassen gehörigen

Pa rzelle ntheile v ornehmen.

Der löbliche Vors tand der Gemeinde Dornbirn wird ersucht, die betreffende
 n Reklamanten, dann die übrigen hierbei B etheiligten, gleich wie jene
Grundbesitzer, welche bei den seit dem 1. Jänne r eingetretenen Besitzveränderungen
 betheiligt sind, einzuladen, am 3. Oktober 1881 im Amtslokale der
Gemeinde zu ersche ine n. Hiebe i haben jene Grundbesitzer, wel che Reklamatione
 n wegen un richti ger Besitzanschreibung e inbrac hten oder seit 1. Jänner
1881 vorgekommene Besitzveränderungen anzumelden beabsichtigen, die zur
Konstatirung ihres Besitzthums geeigneten Urkunden beizubringen, eventuell
in Gemei nschaft mit den Grenznachbarn und den übri gen b etheil igten Grundbesitzern,

 zu erscheinen. Ueberdies werden jene Grundbesitzer, we lche auf die
im zweiten Alinea des Artikels V des Gesetzes vom 7. Juni 1881, R. G.

Bl. Nr. 49 festgestellten Begünstigungen Anspruch h aben, darauf aufmersam
gemacht, daß diese Begünstigungen nur dann einger äumt werden können,
wenn das d iesfäll ige Anspruchsrecht unzweife lh aft erwiesen ist.

Zu diesem Zwecke haben solche Grundbesitzer in Erbschaf t s fällen und

bei gerichtlichen Zw a ngsver käufen die gerichtliche Eina ntw or tungs- oder Bestätigungsurkunde

 beizubringe n.

Zum Zwecke der Vermessung der wegen unrichtiger Ermit tlung des

Flächenmaßes reklamirten Parzellen und der Besitzgrenzen, haben die Betheiligten
 die Besitzgrenzen gehö rig abzu marken , und sich bei diesen Amtshandlun

 gen am Felde zu betheiligen.

Sollte n dieselben nicht erscheinen , so wird die Erhebung auch in ihrer

Abwesenh eit vorgenomm en werd en, oder b ezüglich der Besitzgrenzen, wenn
            
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