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Dornbirner
ercherktr .
Zwölfter Jahrgang.
Ne.
Organ für alle gemeindeamtlichen Kundmachungen.
Das „ Dor nbirner Gem eindeblatt" erscheint jeden Sonntag Morgen und koste t
ganzjährig fl. 1.50, halbjährig 75 kr., mit P ostversendung ganzjährig fl. 2.10. I nserate
werde n mit 5 kr. für den Raum einer gewöhnlichen Druckzeile be rechnet. Die I nserate
müssen spätestens bis Freitag Mitt ag frank o im Ge meindeamte abgegeben werd en
1881.
Son ntag, 16. Oktober.
Nr. 42.
Rundmachungen.
Diejenig en Grundbesitzer, welch e nach den §§ 1 u. 2 der Ge setze vom
27. Juni und 3. Juli 1878 die st euerfreie Branntweinerzeugung für die
nächste Brennperiode beanspruchen wollen, haben sich bis nächsten Samstag
im Gemeindeamte zu melden .
Wer jedoch eine solch e Anmeld ung zu machen gedenkt, sollte sich noth¬
wendigerweise vorher bei dem h iesigen k. k. Finanzwachposten die näh eren
diesfälligen Bestimmungen erklären lassen.
Nach den obigen Gesetzen haben übrig ens nur solc he Grundbesitzer auf
die Steuerfreiheit Anspruch, we lche die Brennstoffe auf ihren eigenen Grund¬
stück en erzeugt haben, den Branntwein für ihren Hausstand benöthigen und
eine eigene Brennvorrichtung in ihrem Hause haben.
Die Gemeindevorstehung.
Dor nbirn, am 16. Oktober 1881.
Der Vor anschla g der G emeinde- und Armenve r waltung für das
Jahr 1882 liegt nach Vorschrift des § 65 G.-O. vom nächsten Dienstag
an 14 Tage lang im Gem eind eamte zu Jedermanns Einsicht offen auf
Jedes Gemeindeglied ist berechtigt zu demselben bei der Gem eindev orstehung
mündlich oder schriftlich allfällige Erinnerungen anzubringen, we lche gesetz¬
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