60
der eine Un terstützu ng beanspruc henden Famil ie unter Einvernehmung des
Geme indev orstandes zu pflegen. §
19.
Die Unterstützu ng besteht in einer Unterhaltsgebühr für jedes Familien¬
mitglied (§ 18) in dem für die
Militärdurchzugsverpflegu ng je weilig per
Kopf und Tag festgesetzt e n Betrage,
dann, wenn die Familie auf die
Wohnun gsmiethe angewiesen ist, in einer Unterkunftsgebühr, welc he der
Hälfte der Unterhaltsgebühr gleichkommt.
Für Kinder unter acht Jahren hat die Un ters tützung in der Hälfte
des vorste h enden Ausmaßes zu bestehen.
Der Gesammtbetrag der einer Fami lie zu gewährend en U nters tützung
hat den nach den persö nlich en (Erwerbs-) und lokalen Verhältnissen als
durchschnittlicher Tagesverdienst des Einberufenen anz u nehmenden Betrag
nicht zu überschreiten.
Die vom Staate ge währleistete Unterstützung erle idet durch ande r¬
weitige Unterstützungen, welche vom Lande, von Ge meinden oder Privat¬
personen geleistet werden, keine Schmälerung.
§ 20.
In jedem der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lände r
wird eine, nach Erforde r niß auch m ehrere Unters t ützungs-Kom missionen zu¬
sammengesetzt.
Die Unterstützungs-Kommissionen haben zu bestehen aus dem Chef
der poli tischen Landesbehör de oder einem von dems elben delegirten poli tischen
Beamt en als Vorsitzenden und je einem Vertreter der Finan z-L an desbehörde
und des Landesausschusses.
Die Unters t ützungs-Kom miss io n hat über die Unterstützung s bedü r ft ig¬
keit der Familie auf Grund der gepf l ogenen Erhebungen (§ 18)zu
ent¬
sch eiden, den zu gewährenden Unters tüt zungsb etrag zu bestimmen und die
Zahl un gs anweisung und eventuell Einste l lung zu verfü gen.
Eine Beruf ung gegen die Ent sch eidung der Unterstüt zungs-Kommis sion
ist nicht zuläßig. U nterst ützung sgesu che und deren Beilagen sind gebühren¬
und portofrei. §
21.
Die von der Unterstützungs-Kommission festgestellt e Unte rstützu ng ist in
halbmonatlichen Raten am 1. und 16. jeden Monates vorhinein gegen
ungestempelte Empfang s bestätigu ng bei der dem Aufenthaltsorte nächstge¬
legenen Zivilstaatskasse (Steueram t ) auszubezahlen.
Das Bezugsrecht beginnt mit dem Tage des Abmarsches des Einbe¬
rufenen aus dem A ufe nthaltsorte in die Einrückungsstation und endigt in
der Regel mit der Rückkehr des Einberufenen.
Eine Rück zahlung empfangener Unterstützungsraten findet unter keinen
Umständen statt.
Durch eine unverschuldete Verzögerung der Rück kehr, sowie auch durch
Fortsetzung in der Beilage.