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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1881 (1881)

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Be züglich des Rechnung s stemp els und dessen Verwendung wird auf 
die zur K undmach ung vom 18. Novem ber 1876 (Gemeindeb l att Nr. 48) 
gegebene Anmerkung verwiesen. 
Do rnbirn, am 13. Februar 1881. Die 
Gemeindevorstehung. 
Die Besi tzer derjenigen Alpen, welche das Hulzbez u gsrecht in den 
Gemeinde waldun gen haben , werde n h iermit aufgefordert, ihren Bedarf für 
das laufe nde Jahr bis nächsten Samstag den 26. d. Mts. im Gemeinde¬ 
amte anzumelden, damit der Ausweis hierüber rechtzeitig verfaßt und bei 
der am 9. März stattfindenden Forsttagsatzung vorgelegt werden kann. 
Für die richtige Anmeldung sind die Alpmeister verantwortlich. 
Dornbir n, am 19. Februar 1881. Die 
Gemeindevorstehung. 
Diejenigen Part eien, w elche im nächst en So mmer ihre Z iegen und 
Schafe in die Waldung en austreiben wollen, haben dies am Mon tag den 
28. d. Mts. im Gemeindeamte p ersönlich anzumelden, damit der bezügliche 
Ausweis rechtz eiti g angef erti get und bei der Forstta gsatzung vorgelegt 
w erden kann. 
Dornbirn, am 20. Februar 1881. Die Gemeindevorstehung. 
Von Seite der Gemeinde Dornbir n werden zwei A b theilungen auf¬ 
gearbei t etes Süge- 
und Bren nhalz 
im Vorsä ß Kobel und am E ingange vom Laubertobel zur öffentlich en Ver¬ 
steigerung gebracht. 
Wer das Holz anschauen will, kann sich m orgen, Mont ag den 
21. d. Mts. Vormittags 8 Uhr bei der Plattenbrücke einfind en. 
Die Versteigerung wird am nächsten Mit twoch den 23. d. Mts. 
Abe nds präzis 8 Uhr bei Lorenz Zum tobel im Markt abg ehalten . 
Dornbirn, den 20. Februar 1881. Die 
Gemeindevo rstehung. 
Das Landes ges etz vom 30. April 1870, betreffend den Schut z der 
für die Bodenkultur nützlichen Vögel, enthält unter Anderem folge nde 
Bestimmungen: 
1. Das Ausnehmen und Zerstören der N ester und Eier aller wild¬ 
lebenden Vögel, mit Ausnahme der nachbenann ten schädlichen Raubvogel¬ 
gattungen und Arte n, ist verboten.
	        
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