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Be züglich des Rechnung s stemp els und dessen Verwendung wird auf
die zur K undmach ung vom 18. Novem ber 1876 (Gemeindeb l att Nr. 48)
gegebene Anmerkung verwiesen.
Do rnbirn, am 13. Februar 1881. Die
Gemeindevorstehung.
Die Besi tzer derjenigen Alpen, welche das Hulzbez u gsrecht in den
Gemeinde waldun gen haben , werde n h iermit aufgefordert, ihren Bedarf für
das laufe nde Jahr bis nächsten Samstag den 26. d. Mts. im Gemeinde¬
amte anzumelden, damit der Ausweis hierüber rechtzeitig verfaßt und bei
der am 9. März stattfindenden Forsttagsatzung vorgelegt werden kann.
Für die richtige Anmeldung sind die Alpmeister verantwortlich.
Dornbir n, am 19. Februar 1881. Die
Gemeindevorstehung.
Diejenigen Part eien, w elche im nächst en So mmer ihre Z iegen und
Schafe in die Waldung en austreiben wollen, haben dies am Mon tag den
28. d. Mts. im Gemeindeamte p ersönlich anzumelden, damit der bezügliche
Ausweis rechtz eiti g angef erti get und bei der Forstta gsatzung vorgelegt
w erden kann.
Dornbirn, am 20. Februar 1881. Die Gemeindevorstehung.
Von Seite der Gemeinde Dornbir n werden zwei A b theilungen auf¬
gearbei t etes Süge-
und Bren nhalz
im Vorsä ß Kobel und am E ingange vom Laubertobel zur öffentlich en Ver¬
steigerung gebracht.
Wer das Holz anschauen will, kann sich m orgen, Mont ag den
21. d. Mts. Vormittags 8 Uhr bei der Plattenbrücke einfind en.
Die Versteigerung wird am nächsten Mit twoch den 23. d. Mts.
Abe nds präzis 8 Uhr bei Lorenz Zum tobel im Markt abg ehalten .
Dornbirn, den 20. Februar 1881. Die
Gemeindevo rstehung.
Das Landes ges etz vom 30. April 1870, betreffend den Schut z der
für die Bodenkultur nützlichen Vögel, enthält unter Anderem folge nde
Bestimmungen:
1. Das Ausnehmen und Zerstören der N ester und Eier aller wild¬
lebenden Vögel, mit Ausnahme der nachbenann ten schädlichen Raubvogel¬
gattungen und Arte n, ist verboten.