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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1881 (1881)

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Auf Grund des Gemeindebeschlusses vom 4. April 1878 wird hier¬ 
mit angeo r dnet, daß innerhalb unseres Gemeindegebietes die als ge mein¬ 
schädlich bekannte Mispel allen t halben bis Ende März von den B äumen 
abgetragen und beseitiget werde. 
Dornbirn, den 26. Februar 1881. Die 
Gemeindev ors t ehung. 
Das Landesgeset z vom 10. April 1870, betreffend den S chutz der 
Bode nkultu r gegen Verheerung durch R aupen, Maikäfer oder andere sc hüd¬ 
liche Insekten, verordnet, wie folgt: 
1. 8 
Alle Besitzer, Fr uchtnießer und Pächter von G rund stücken sind ver¬ 
pflichtet, bis Ende März eines jeden Ja hres oder innerhalb der von dem 
Gemeindevorsteher längstens bis Ende April zu verlän gernden Frist, ihre 
Obst- und Zierbäume, G esträ uche, Hecken, hölzern en Ga rtenzä une und Haus¬ 
wände, in den Gärten und Weing ä rten, auf den Feldern und Wiesen von 
den eingesponnenen Raupen , Inse kteneie rn und Puppen zu reinig en und 
die eingesa m melten Raupennester und Puppen zu verbrennen oder sonst zu 
vertilgen. 
Auf gleiche Weise sind Raupen, sobald sie im F rühjahre auf Bäumen, 
Gesträuchen und Kulturpflanzen zum Vorscheine komm en, sowie auch die 
Puppen innerhalb der von dem Gemeindev orstehe r jährlich mittelst öffent¬ 
licher Verlautbarung (§ 10) festzusetzenden Frist zu vertilgen. 
Werden Bäume, welche von Raupen befallen sind, gefällt, oder von 
Raupen befallene Aeste abg ehackt, so dürfe n dieselben nicht in unabgerauptem 
Zu stande lie gen gelassen, so ndern müsse n abgeraupt und sogleich verbrannt 
werden. 84. 
Der Gemeindevorsteher hat darüber zu wache n, daß alle Besitzer, 
Fruchtnießer und Pächter ihren Verpflichtungen genau nachkommen. 
In Ermanglung eines F lurwächters hat der G emeindevorsteher für 
die e rforderliche Zeit ein oder mehrere Individuen als Aufseher zu beste llen, 
welche, wo dies nothwendig sein soll te, aus der Gemeindekasse zu entloh¬ 
nen sind. 
In allen Fällen, wo das Sammeln der Raupengespinn ste längs tens 
bis Ende März eines jeden Jahres oder das zu irgend einer Jahresze it 
ange ordnete allgemeine Abraupen oder die Vertilgun g der Maikäfer und
	        
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