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Engerlinge, oder anderer den Kulturpflanzen schädli c her Insekten bis zur
festgesetzten Zeit u nterlasse n wurde , ist die Veranstaltung zu treffen , daß
dies auf Kosten der Säumigen vorgenomm en werd e.
§ 5.
Auß erdem ist von dem Gemeindevorsteher und zwei Gemeinderäthen
gegen die Säumigen eine in den Armenfond der Ort sgemeinde einzuzahlende
Geldstrafe von fl. 1.— bis fl. 10.— 5. W. und im Wiederholungsfalle
bis fl. 20.— 5. W. oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit eine Arrest¬
st rafe von 12 Stunden bis zu 4 Tagen zu verhängen.
Wir bringen diese gesetzlichen Bestimmunge n auf Grund des § 10
dieses Gesetze s zur allgemeinen Kennt niß.
Dornbirn, am 26. Februar 1881. Die
Gemeindevorstehung.
Die Gemeind eve r tretung hat in der Sitz ung vom 30. November 1876
Folgendes beschlossen:
„Wenn in der Folge ein Anra iner an eine Gemeindest raße irgend
eine Abänderung der Gräben oder Ueberbr ückung derselben, Einsetzung oder
Versetzung eines Str aßenzaunes vorz u nehmen Willens ist, so hat derselbe
bei der Gem eindevorstehun g die bezügliche Anmeldung zu machen und im
Falle der Bewilligung diese Absicht nach Anordnung der Gemeindevor¬
stehung auszuführen. Neu zu setz ende lebende Zäune haben von der
Straßenmarke einen Abstand von mindestens einen Fuß W. M. (32 cm.)
zu erhalten.
Dieß wird zur genauen Darnachac htung hie rmit neuerdings in Er¬
innerung gebracht.
Dornbirn, am 26. Februar 1881. Die
Gemeindevorsteh ung.
Kiesbeifu h r und Gemeindefuhrwerk.
Von Seite der Gemeinde Dornbirn wird die Beifuhr von circa
2000 Haufen Kies auf verschied ene Straßenstrecken und auf die Lagerp lätze
in mehreren Abtheilun ge n, dann die Beistellung von 2 einspännigen und
2 zweispännigen Fuhrwerke n, sowie eines Fuhrwerkes für Haselstauden im
Wege der öff entlic hen Abste iger ung an die Mindestfordernden überlassen.
Dieselbe wird am nächs ten Donnerstag den 3. März Vormittags bei