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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1881 (1881)

Beilage zu Nr. 9 des Gem eindeb la ttes. 
Rekr utier ung. In der I. Altersklasse (1861 Geborn e) hat heuer der 
ganze Bezirk Dornbirn 164 Loosungs- und Ste llungspflichtige , und zwar 
die Gemeind e Dornbi rn 57, Hohenems 36, Lustenau 49, Höch st 15, 
Fußach 4, Gaißau 2. und Ebnit 1. Die Zahl der zum stehenden Heere 
zu stellenden Mannschaft ist noch nicht bekannt. Wegen allfälliger Er¬ 
r ichtung einer gemei nschaftlichen Aufmu nterun gskass e wie in früher en Jahren 
sind die hies igen Familienväter und Vor steher der auswärtigen Gemeinden 
unseres Bezir kes auf nächs ten Dienstag Vormittags 10 Uhr in das Ge¬ 
mei ndeamt eingeladen. Das Ergebniß diese r Verhand l ung wird in der 
nächsten Nummer des Blattes mitgetheilt. 
Zur Grundsteuer-Einschätzung. Wie aus der in dieser Nummer des 
Blattes entha ltene n Kundm achung zu ersehen ist, wurde von der hohen 
Regierung zur Anbringung von Ei nw endungen und Beschwerden gegen die 
neue Grundsteuer-Einschätzung eine 45tägige Frist (vom 1. März bis 
14. April) festgese t zt. In Folge dessen werde n un sere Haus- Gru nd- und 
Waldeigenthümer, welch e von ihren Bes itzbogen Einsicht nehme n wollen, 
hiermit ersuc ht, zum angegebenen Zwecke an Werktagen Nachmittags in das 
Gemeindeamt zu kommen, weil das Kanzleipersonale in der Regel an Vor¬ 
mittagen die sonst nöthige n Arbeiten zu besorgen hat. Das A uflegen der 
Pläne und Register sowie der B esitzbog en geschie ht vorläufig im Sitzungssaale. 
Die Herren Gas t wirthe, w elche am nächsten Diens tag öffentliche Tanz¬ 
musik zu h alten gedenken, haben sich im Laufe des Vormit tages um die 
Lizenz zu bewerben, weil das Gemeindeamt Nachmittags w ahrschein lich ge¬ 
schlossen ist. Die Tan zliz enze werden an diesem Tage nur bis Nachts 
12 Uhr gilt ig ausgestellt. 
Zur Aure npolizei. In Folge der immer häufiger vorkommenden 
Klagen, daß man den L euten an vielen Orten unberechtigt durch die Güter 
gehe, hat die Gemeindevorsteh ung die Aufsich tsorgane a ng ewiesen, alle Die¬ 
jeni gen, welche bei dem unbefugten Gehen durch fremde Güter gesehen wer¬ 
den, der Gemeindevorstehung zur entsprechenden Amtshandlung anzuzeigen. 
Desgleichen werd en Aeltern, sowie die Herr en Schull ehr er und die Herr en 
Fabriksbesitzer auf diese m Wege geziemend ersucht, dem ge rügten Unfuge nach 
Möglichkeit zu steuern. Nachdem, wie man hört besonders Viele zu den 
Vere inss ennereien statt auf dem rechten Wege der Nähe nach durch die Güter 
gehen , bringen wir dies en ei gens das beherzigenswerthe Sprichwort in 
Er innerung : Was Du nicht gern hast, das thue auch keinem Anderen! 
Dem Nächsten wissentlich einen Schaden zufüg en, ist um kein Haar besser, 
als ihn bestehlen, und zu einer solc hen Handlung schäm en sich rech tschaffene Menschen.
	        
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