Beilage zu Nr. 9 des Gem eindeb la ttes.
Rekr utier ung. In der I. Altersklasse (1861 Geborn e) hat heuer der
ganze Bezirk Dornbirn 164 Loosungs- und Ste llungspflichtige , und zwar
die Gemeind e Dornbi rn 57, Hohenems 36, Lustenau 49, Höch st 15,
Fußach 4, Gaißau 2. und Ebnit 1. Die Zahl der zum stehenden Heere
zu stellenden Mannschaft ist noch nicht bekannt. Wegen allfälliger Er¬
r ichtung einer gemei nschaftlichen Aufmu nterun gskass e wie in früher en Jahren
sind die hies igen Familienväter und Vor steher der auswärtigen Gemeinden
unseres Bezir kes auf nächs ten Dienstag Vormittags 10 Uhr in das Ge¬
mei ndeamt eingeladen. Das Ergebniß diese r Verhand l ung wird in der
nächsten Nummer des Blattes mitgetheilt.
Zur Grundsteuer-Einschätzung. Wie aus der in dieser Nummer des
Blattes entha ltene n Kundm achung zu ersehen ist, wurde von der hohen
Regierung zur Anbringung von Ei nw endungen und Beschwerden gegen die
neue Grundsteuer-Einschätzung eine 45tägige Frist (vom 1. März bis
14. April) festgese t zt. In Folge dessen werde n un sere Haus- Gru nd- und
Waldeigenthümer, welch e von ihren Bes itzbogen Einsicht nehme n wollen,
hiermit ersuc ht, zum angegebenen Zwecke an Werktagen Nachmittags in das
Gemeindeamt zu kommen, weil das Kanzleipersonale in der Regel an Vor¬
mittagen die sonst nöthige n Arbeiten zu besorgen hat. Das A uflegen der
Pläne und Register sowie der B esitzbog en geschie ht vorläufig im Sitzungssaale.
Die Herren Gas t wirthe, w elche am nächsten Diens tag öffentliche Tanz¬
musik zu h alten gedenken, haben sich im Laufe des Vormit tages um die
Lizenz zu bewerben, weil das Gemeindeamt Nachmittags w ahrschein lich ge¬
schlossen ist. Die Tan zliz enze werden an diesem Tage nur bis Nachts
12 Uhr gilt ig ausgestellt.
Zur Aure npolizei. In Folge der immer häufiger vorkommenden
Klagen, daß man den L euten an vielen Orten unberechtigt durch die Güter
gehe, hat die Gemeindevorsteh ung die Aufsich tsorgane a ng ewiesen, alle Die¬
jeni gen, welche bei dem unbefugten Gehen durch fremde Güter gesehen wer¬
den, der Gemeindevorstehung zur entsprechenden Amtshandlung anzuzeigen.
Desgleichen werd en Aeltern, sowie die Herr en Schull ehr er und die Herr en
Fabriksbesitzer auf diese m Wege geziemend ersucht, dem ge rügten Unfuge nach
Möglichkeit zu steuern. Nachdem, wie man hört besonders Viele zu den
Vere inss ennereien statt auf dem rechten Wege der Nähe nach durch die Güter
gehen , bringen wir dies en ei gens das beherzigenswerthe Sprichwort in
Er innerung : Was Du nicht gern hast, das thue auch keinem Anderen!
Dem Nächsten wissentlich einen Schaden zufüg en, ist um kein Haar besser,
als ihn bestehlen, und zu einer solc hen Handlung schäm en sich rech tschaffene Menschen.