218
Für die Stallschau und die bei derselben ausgefolgten Gesundheits¬
marken sind keinerlei Gebü hren zu entrichten.
Die Alpmeister und der Senner sind verantwortlich da für, daß nur
mit der Gesundheitsmarke versehenes Vieh auf der Alpe zugelassen wird.
Für eine nachweis bar verloren gegangene Marke muß eine Ers atz¬
marke beig ebracht werden; dieselbe ist bei dem Thierarzte, welcher die bezüg ¬
liche Untersuchung vorgenommen hat, zu erwirken. Dem Thierarzte sind
für diese Ausfertigung 20 kr. zu entrichten .
Dornbirn, am 30. April 1882. Die
Gemeindevorstehung.
Alprechtsbesitzer, we lche ihre Re chte für di esen Sommer an auswärt s
Dornbi rn Seßha fte verlassen, werden hiermit aufgefo r dert, ihren Päch tern
aufzutragen, daß sie aus ihrer Gemeinde fr ische Gesundheitsscheine mit zu¬
bring en haben, wel che sowohl von der bez ügli chen Gemeindevorstehung, als
dem Thierarzt e unterfertigt sein müssen.
Die A lpmeister und der Senner sind ve rantwortlic h daf ür, daß nur
solches von auswärts kommende Vieh zu gelassen wird, für welches die vor¬
ge schriebenen Ges undheitsscheine vorgewiesen w erden können.
Die Gesundheitsscheine sowie die in der vorstehend en Kund¬
machu ng vorgeschriebenen Gesundheitsmarken hat jeder Alpmei ster zu
sammeln und am Tage der Auffahrt in's Gemeindeamt zu bringen.
Unterlassungen we rden entspre chend g eahndet.
Dornbirn, am 30. April 1882. Die
Gemeindevorstehung.
An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen!
In Folge der durch das k. k. Ministeriu m für L andesve r theidigu ng
im Einver neh men mit dem k. k. Reichskriegsministerium für heuer a ngeord¬
neten allgemeinen Pferde-Zählung
und Klassifikation
wurde nunmehr von der hohen k. k. Statt halterei im Einve rnehmen mit
dem k. k. Mi lit är-Commando in Innsbruck der Pferdeklassifikations-Plan
vereinbart und zwar finde t die Pferdeklassifikation für die Gemeinde
Dornbirn in der Klassif ik a tionsstation Dornbirn am 9., 10. und 11. Mai
ds. Is., punkt 7 Uhr früh, stat t.
Die Pferdebesitzer der Gemeinde Dornbi rn haben mit allen von der
Vorführung nicht gesetzl ich b efreiten Pferden richtig, vollzählig und
pünk tlich auf dem von der Gemeinde-Vorstehung der Klassifik a t ionsstati on
bestimmten Platz e zu erscheinen. Nebst den im § 3 der Ministerial-Ver¬