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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1882 (1882)

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ordnung vom 1. August 1873 (L. G. Bl. 1873 Nr. 53 Seite 69) bezeich¬ 
neten Pferden sind von der Vorf ührung zur Klassifik ation auch befrei t: 
a. die ein- und zweijä hr igen Fohlen, dann die offenkundig un taug¬ 
li chen und die an ans tecke nden oder an schweren fieberhaften Erkrank¬ 
ungen leidenden Pferde und Tragthiere; (§ 3 der Statthalte r ei-Kund¬ 
machung vom 13. September 1875) wobei bemerkt wird, daß das 
Alter von mehr als 16 Ja hren die offenkundige Untauglichkeit nicht 
mehr begründet. 
b. Stuten, 
welche erst kü rzlich abge fohlt haben oder deren Abfohle n un¬ 
mittelbar bevorsteht, wenn die Klas sifi kation nicht in der Heimaths¬ 
gemeinde stattfindet oder wenn besonders große Wegestrecken zum 
Klassifikationspl a t ze zurü ckzulegen sind. 
alle Hengste. 
G. Ueber 
den die Enthebung von der 
Vorf ührung b e gründenden Umstand 
ist ein dem Kla ss ifikations-Ausw e i se 
beizulegendes Zeugniß beizubringen, 
welches von zwei Eige nthü mern vorzuführender P ferde (Trag thie re) ausge¬ 
stellt und vom Gemeinde-Vorsteher bestätiget sein muß. 
Die Klassifikationskommission besteht aus einem Abgeordneten dieser 
k. k. Bezirkshauptmannschaft, aus einem im Pferdewesen erfahrenen k. k. 
Offizier und einem Thiera rzte, letztere zwei von der hohen k. k. S tatthalterei 
bestimmt, aus den Gemeinde-Vorstehern oder deren Stellvertreter n von allen 
jenen Gem einden, aus welchen am betreffenden Tage Pferde vorz u führen 
sind und aus zwei, wom öglich zu den Pferdeb esitzern ge hörigen Mitgliedern 
der Gemeindevertretung des Klassifikationsortes. 
Die H erren Gemeinde-Vorsteher oder deren Stellvertreter haben daher 
ebenfalls pünktlich zu erscheinen. 
Ein Exemplar der Pferdel is te folgt zur leichteren Vor ladung der 
Pferdebesitzer mit dem Auf trage in der An lage mit, die Vorladung der letz¬ 
teren auf den Eingan gs bestimmten Tag und Ort sofort öffentlich kundzu¬ 
machen und zu affigiren, wonö thig auch die Betreffenden persönlich gegen 
Unterschrift hievon zu ver ständigen und in der Kundmachung besonders auf 
die stren gste ge setzliche Bestrafung im Falle des Nichtersc h ei nens aufme rksam 
zu machen. 
In diesem Exemplar der Pferdeliste sind auch die allfäll igen Aender¬ 
ungen im Pferdestande (bezirkshauptmannschaftliches Circ ulare vom 22. Fe¬ 
bruar 1882, Zl. 1546) vorzumerken und gleich zeitig diese Aenderung en zur 
Berichtigung der hierorti gen Liste anher anzuzeigen.
	        
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