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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1882 (1882)

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Gemei ndevo ranschlag pro 1881. Der hohe Landesausschuß in Bregenz 
hat mit Erlaß vom 31. Januar 1882 zur Deck ung des Abgangs-Erforder¬ 
nisses per fl. 55,653 34 die Einhebun g von 261 Pro zent Zuschla g zu den 
Aerarial-Jahressteuern sammt Zuschlägen bewi llige t. 
Demnach haben die Auswärtigen für das Jahr 1881 von jedem 
Gulde n der direkten Staatssteuer (Zuschläge mit inbe griff en) einen Gemeinde¬ 
zuschlag von fl. 2761 zu entrichten. 
Gemeindevoranschlag für 1882. Zur Dec kung des Abgangs-Erforder¬ 
nisses per fl. 5 0,386-97 hat der hohe Landesausschuß für Vorarlberg die 
Einhebung von 23 55/0 Prozent der direkten Aerarial-Jahressteuer sammt 
Zuschlägen mit dem Erl asse vom 12. April d. Is. bewilliget. 
Es haben sonach alle Auswärtigen, welche in der Gemeinde Dornbirn 
Gründe besitzen, ein Gewerbe oder Einkom men versteuern im Jahre 1882 
vom direkten Staatssteuer-Gulden mit Inbegr iff der Zuschläge fl. 2735 ½ 
an die Gem einde zu entrichten. 
Zur Gebäudesteuer. Nachdem wir unserer Einwohn ers cha ft kürzlich das 
neue Gebäudesteuergesetz seinem vollen W ortlaute nach mitgetheilt haben, er¬ 
scheint es nicht überf lü ssig, noch einige Bemerkungen beizufügen, welc he zum 
besseren Ve rständnisse dienlich sein dürften. 
Die Grundlage des neuen Gebä u d esteu ergesetzes bildet das kaiserlich e 
Gebä udesteuerpa t ent vom 23. Februar 1820. Dieses Patent ent hält die 
Grundsätze, nach welchen die Besteuerung der Gebäude vorzunehmen ist. Wir 
entnehmen diese m Patente zunächst nur den § 22, weil de rselbe die auf 
allen Lipp en s chwebende Frage beantwortet : Was hat man unter dem Be¬ 
griffe „Wohnungsbestandtheil" zu verstehen? Was v erstehen Gesetz 
und Behörde unter demselben? 
Dieser Paragraph laute t folgendermaßen: 
„Als Wohnbestandtheile zum Behufe der Klassifizirung wer¬ 
„den blos Zimmer und Kammern, die wirkli ch bewohnt werden 
„oder zur Bewohnung bes timmt sind — ohne Rücksicht auf die 
„Zeit, durch welche oder in we lcher und ohne Rücksicht auf die Art, 
„nach welcher sie benützt werde n — begriffen. Es werde n also 
„Zimmer und Kammern eines Gebäudes, welches ganz oder zum 
„Theile unbewohnt ist, selbs t dann als Wohnbestandtheile aufge¬ 
„nommen, wenn es ungewiß ist, ob und wann dasselbe bewohnt 
„werden wird. Ebenso sind Vorzimmer, Säle, Gesells ch a ftszimmer, 
„ S chreibstuben, Kabinette u. dgl. W ohnun gsbestan d theile. Da gegen 
„w erden als solc he bei der Klassifikation nicht angesehen: Küchen, 
„Keller, Böden, — mit Ausnahme der Wohnzimmer, welche sich 
„u nter dem Dache befinden — Stallungen, Scheuern u. dgl. Auch 
„werden als Wohnbestandtheile nicht in Anschlag gebracht: Schul¬ 
„zi mmer, W erkst ätten, ämtl iche Ubikationen, soba ld sie blos für
	        
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