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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1882 (1882)

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oder unzulässiger Personen in die Liste schr iftli ch oder zu Protokoll Einspruch 
beim Bü rgermeiste r zu erheben oder in gleiche r Weise seine Befreiungs¬ 
gründe geltend zu mach en. 
Dornbirn, am 23. Juli 1882. Die 
Gemeindevorstehung. 
W. Nach § 4 Abs. 1 des obigen Gesetze s sind diejenigen, welche das 60. 
Lebensjahr bereit s überschritten haben, für immer bef reit; sie haben aber um 
diese Befreiung im Gem eindeamte nachzusuchen. Jene, welche in früheren 
Jahren um Befrei ung angesucht und dieselbe zufo lge des sen auch erhalt en haben , sind in 
der Liste nicht mehr aufgefüh rt. 
Holzverste i gerung . 
Von Seite des Herrn Wilhelm Rhomberg, Alt-Bürgermeister dahier, 
wer den nachverzei ch net e gefällte Holz gattungen in sei ner Waldung ob der 
Kehlegger Viehw eide zur öffe ntlichen Versteigerung gebr acht und zwar: 
Nr. 1 mit 33 Stämmen Sägholz und etwas Bau- und Brennholz, 
„ 2 mit 40drch *r do.* 
„Nr. 
1* 
„ 1 mit 61 
*o Bre nnholz. 
Die Versteigerung wird am Mon tag den 31. d. Mts. Abends bei 
Lor enz Zumtobel 
im Markt abgehalte n und beginnt um 7½ Uhr. 
Dornbirn, am 23. Juli 1882. 
780—2/ 1 Die 
Gemeindevorstehung. 
Edikt. 
Ueber exekutives Anlang en des Johann Hilbe auf Bürg le zu Dorn¬ 
birn durch Dr. Fulte rer gegen Jakob und Johann Natterer in Mühlebach 
pto. fl. 50.— wird am 3. eventuell 17. ko mmenden Monat s, jedesmal um 
9 Uhr Vormittags, in der schuldnerischen Beha usung in Mühlebach ein 
braunes, auf fl. 140.— geschätztes Pferd gegen Baarzahlu ng öffentlich ver¬ 
steigert. Beim zweiten Termin würden nöthigenfalls auch Anbo te unter der 
Schätzung angen ommen. K. 
k. Bezirksgericht. 781—2/1 
Dornbi rn, am 15. Juli 1882. Leeb. 
Alle Jene, wel che an die Verl assen schaft des am 15. v. Mts. auf 
Kehlegg v erstorbenen Schusters Jakob Klocke r als Gläubiger eine Forderung 
zu stellen haben und dieselbe nicht bereits in Folge der Aufforderung des 
damaligen Curators Herrn Marti n Sohm im „Dornbirner Gemeindebl att" 
vom 14. Mai d. Is. Nr. 20 bei dem angemeldet haben sollten, werden
	        
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