Skip to main content

Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1882 (1882)

359 
Alle Gläubiger, die eine auf obige Realitäten durch ein Pfandrecht 
ver sicherte Forderu ng zu haben glauben und g eltend machen wollen, werden 
auf geford ert, dieselbe bis zur ersten Feilbietungstagfahrt bei Vermeidung 
der im § 2 des Gub. Circ. vom 6. April 1840 enthaltenen R echtsn ach¬ 
th eile anzumelden . 783—311 
K. k. Be zirksgericht. Leeb. 
Dornbir n, am 16. Juli 1882. 
E dikt. 
Von dem gefert igte n k. k. Notar werden diejenig en, welche als Gläu¬ 
biger an die Verlassenschaft des am 5. September 1881 mit Hinterlassung 
drei er letztwilliger Anordnungen verstorbenen Herrn Johann Baptist Salz¬ 
mann, gewesenen Fabrikanten von Dornbirn, eine Forderu ng zu stelle n 
haben, aufgefordert in der Amtskanz lei des Gef ertig ten zur A nmeldung und 
Dart huung ihrer Ansprüche am Samstag den 19. Augu st ds. Is., Vor¬ 
mit tags 9 Uhr, zu erschein en oder bis dahin ihr Gesuch schriftlich zu über¬ 
reichen, widrigens denselben an die Verlassenschaft nach Ablauf dieser Frist 
kein w eiterer Ansp ruch zuständ e, als insoferne ihnen ein Pfandrech t gebührt. 
Dornbir n, am 22. Juli 1882. Josef 
S teinberger , 
k. k. Notar 
als Gerichtskommissär. 
809—3/2 Auf forderung. 
Ueber ausdrücklichen Wun sch der Erben und Erbenv ertret ung nach 
Johan n Baptist Salzman n werden diejenigen, welche an den erblasserischen 
Sohn Herrn Franz Salzmann, welcher derzeit unbekannt wo in Amerika 
sich befi ndet und für welchen Herr Dr. Georg Waibel, Reichsrathsabgeord¬ 
neter und Bürgermeister in Dornbirn , als Curator ad actum beste llt ist, 
ich 
irge nd eine Forderung eventuell eine Schuldigkeit haben , aufgefordert, 
da¬ 
bis 19. Au gust 1882 bei dem Gef ertigt en anzum elden und darzuthun, des 
mit mit der Liquidirung und e ventuel len Zuweisung an die Er btheile 
810—312 
Verstorbenen vorgegangen wer den kann. 
Dornbirn, am 22. Juli 1882. Josef 
Steinberger, 
k. k. Notar als Gerichts-Commissä r.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.