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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1882 (1882)

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Andere Handwerker und Arbeiter können nur insoweit Aufnahme 
finden, als die Zahl der obligatorischen Schüler selbe gestattet. 
Der Unterrich t ist une ntgeltlich . Die erford erlichen Ze i c hnungsgeräthe 
hat jeder Schüler auf e igene Kosten anz uschaf fen. 
Dornbirn, am 3. September 1882. Der 
Ortsschulr ath . 
Comm. Anter-Realschule Bornbirn. 
Das Schuljahr 1882/83 wird am 15. September eröf fnet. Die Ein¬ 
schreibung findet am 12., 13. und 14. September von 9 bis 1 Uhr in 
der Directionskanzlei stat t. 
Die Wiederholungs- und Aufnahmsprüfungen beginnen am 14. Sept. 
In die erste Klass e neu eintret e nde Schüler soll en von den P. T. 
oder deren Stellvertretern vorgeführt w erden und haben den Tauf¬ Elter owie 
ein Frequenta t i onszeugn is von der Volkss chule beizubringen. 
schei n Späte r 
erfolgende Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden. 
Dornbirn, 22. August 1882. Die 
Direction. 
V erordnung 
des Ackerbau-Ministeriums vom 29. Juli 1882 betreffend das Verbot des 
Reben jeder Art in den im Reic hsr athe vertretenen 
Handels mit b ewurzeltenKöni gre ichen 
und Lände rn. 
Mit Rü cksicht auf die zunehmende Ver brei tung der Reblaus ( phy lloxera 
vastatrix) und auf die hi eraus dem Wei nbaue droh ende Gefah r find et das 
Ackerbau-Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien des I nnern 
und Handels in Ausführung der Bestimmung des § 18 des Gesetze s vom 
3. April 1875 R.-G .-B. 61 den Han del mit be wurzelte n Reben jeder Art 
im ganzen Geltu ngs gebiete des bezog enen Gesetzes zu verbie ten. 
Uebertretungen dieses Verbotes unter lie gen der im § 17 des bezogenen 
Gesetzes vorgesehenen Geldstrafe bis 100 Gulden, eventuell im Falle der 
Zahlungsunfähigkeit des Schuld iger kannten einer Freiheitsstrafe, wobei Fünf 
Gulden einem Tage Arrest gleich zu halten sind. 
Diese Verordnung tritt sofort in Wirksamkeit. 
Falkenhayn m. p.
	        
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