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Ku ndmachung .
In Folge der Mandat sni ederlegun g des Landtags-Abgeordneten für
den Markt Dornbirn, Herrn Albert Rhomberg, wird die Ersatzwahl des
Landtags-Abgeordneten des M arktes Vornbirn a ngeord net, welch e
am 7. Sept ember 1882
in Dornbirn stattzufinden hat.
Innsbruck, am 12. August 1882.
Für den k. k. Stattha l ter:
Der k. k. Hofrath: Kirchlehner.
An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen!
Mit Bezie hung auf § 17 des Gesetzes vom 9. Februar 1862, be¬
tref fend ein ige Abänderungen der Gebäudesteuer-Gesetze, sieht man sich ver¬
anlaßt, auf die bez üglich der für Neubauten nunmehr giltigen gesetz lichen
Bestimmungen hinzuweisen.
Gebäude, w elche vom 1. Jänne r 1882 angefangen neu-, um-, zu¬
oder au fgebaut werden, genießen nach dem Gesetze vom 25. März 1880
R. G. Bl. Nr. 39) die Befreiung von der Hauszins- und Haus klas sens teuer
auf 12 Jahre vom Zeitpunkte der b ehördlich bewilligten oder früheren that¬
sächlichen Benützung. B ehufs Erlangung der Befreiung von der Ge bäude¬
steu er haben die betre ff enden Hausbesitzer die bezüglichen Gesuche bei der ge¬
fertigten k. k. Be z irkshauptmannsc h aft längst ens 45 Tage nach Publikation
die ser Verordnung bei bereits schon bewohnten Gebäuden, andernfalls nach
vollendetem Bau und jedenfalls vor Benützun g des Objektes, für welches
die Steuerfreiheit beanspruc ht wird, einzubring en . Ueber später eing elangte
Ge suche wird die Steuerfreiheit nur für jene Zeitdauer eing eräumt werden ,
welche von dem, dem Tage der Einbr ingun g des Gesuches nächs t folgenden
Steu er f ä l ligkeitstermine bis zum Schlusse der mit Rücksicht auf den Zeit¬
punkt der Vollendung des Baues zu berechnenden Dauer der zwölfjährigen
Steuer freiheit noch nicht abgela ufen ist.
Den Gesuchen ist beizuschließen:
1. das Zeugniß der Gemeindevorstehung über den Zeitpunkt der Voll¬
endu ng des Bauobjek tes und der e rfolgten Bewohnung oder Be¬
nützung desselben,
2. die B aubew ill igung,
3. der b ehördlich b estätigte B auplan,
4. die topographische Beschreibu n g des Gebäudes.