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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1882 (1882)

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Ku ndmachung . 
In Folge der Mandat sni ederlegun g des Landtags-Abgeordneten für 
den Markt Dornbirn, Herrn Albert Rhomberg, wird die Ersatzwahl des 
Landtags-Abgeordneten des M arktes Vornbirn a ngeord net, welch e 
am 7. Sept ember 1882 
in Dornbirn stattzufinden hat. 
Innsbruck, am 12. August 1882. 
Für den k. k. Stattha l ter: 
Der k. k. Hofrath: Kirchlehner. 
An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen! 
Mit Bezie hung auf § 17 des Gesetzes vom 9. Februar 1862, be¬ 
tref fend ein ige Abänderungen der Gebäudesteuer-Gesetze, sieht man sich ver¬ 
anlaßt, auf die bez üglich der für Neubauten nunmehr giltigen gesetz lichen 
Bestimmungen hinzuweisen. 
Gebäude, w elche vom 1. Jänne r 1882 angefangen neu-, um-, zu¬ 
oder au fgebaut werden, genießen nach dem Gesetze vom 25. März 1880 
R. G. Bl. Nr. 39) die Befreiung von der Hauszins- und Haus klas sens teuer 
auf 12 Jahre vom Zeitpunkte der b ehördlich bewilligten oder früheren that¬ 
sächlichen Benützung. B ehufs Erlangung der Befreiung von der Ge bäude¬ 
steu er haben die betre ff enden Hausbesitzer die bezüglichen Gesuche bei der ge¬ 
fertigten k. k. Be z irkshauptmannsc h aft längst ens 45 Tage nach Publikation 
die ser Verordnung bei bereits schon bewohnten Gebäuden, andernfalls nach 
vollendetem Bau und jedenfalls vor Benützun g des Objektes, für welches 
die Steuerfreiheit beanspruc ht wird, einzubring en . Ueber später eing elangte 
Ge suche wird die Steuerfreiheit nur für jene Zeitdauer eing eräumt werden , 
welche von dem, dem Tage der Einbr ingun g des Gesuches nächs t folgenden 
Steu er f ä l ligkeitstermine bis zum Schlusse der mit Rücksicht auf den Zeit¬ 
punkt der Vollendung des Baues zu berechnenden Dauer der zwölfjährigen 
Steuer freiheit noch nicht abgela ufen ist. 
Den Gesuchen ist beizuschließen: 
1. das Zeugniß der Gemeindevorstehung über den Zeitpunkt der Voll¬ 
endu ng des Bauobjek tes und der e rfolgten Bewohnung oder Be¬ 
nützung desselben, 
2. die B aubew ill igung, 
3. der b ehördlich b estätigte B auplan, 
4. die topographische Beschreibu n g des Gebäudes.
	        
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