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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1882 (1882)

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bis zum Erhalte einer definitven Anstellung im Urlauberstande als 
nicht verfügbar ge führt werden; 
3. die in Straf- oder Untersuchungshaft Be findlichen ; 
4. die in Ausübung ihres Gewerbes eben e ingesch ifften Seeleut e und 
5. die Nachmänner. 
Die Ko ntrolsvers ammlu ng wird in Feldkirch um 8 Uhr früh und in 
Dornbirn nach beendet em Hauptgottesdienste, zirka um 
10 Uhr, beginnen und zwar im jeweiligen Magistratsgebäude abgehalten 
werden. 
Wer zur festg esetz ten Zeit und Stunde nicht am Kontrolsplatze an¬ 
wesend ist, muß zur N achkontr ole in Bre genz erschei nen. 
Die Nach k ontrole f indet am 30. No vember d. Is. in Bregen z st att. 
Hiebei wird bemerkt, daß die ohne genügende Entschuldigung auch von 
der Nachko ntro le Wegbleibenden nach den Militär-Disziplinar-Strafvorschrif¬ 
ten behandelt werden . 
Zur Kontrolsversammlung ist der Militärpaß mitzubringen. 
Spezielle Einberufungskarten werden keine ausgegeben. 
Gesuche um Enthebung von der Kontrolsversammlung unterli egen dem 
50 kr.-Stempel, sind bei der Heimat s ge meinde einzubringen und mit dem 
Milit är passe zu belegen. 
Feldkirch, am 15. Oktober 1882. 
Der k. k. Bezirk shauptmann. Ne uner. 
An alle Gemeinde-Vorstehungen! 
Es wird auf die Bestimmung des § 16 der Evidenzhaltungs-In¬ 
struction des allgemeinen Kata ster aufmerksam gemacht, won ach die Steuer¬ 
pflichtigen bei dem Entstehen neuer oder Erweiterung schon bestehender Ge¬ 
bäude dem bezü gl ichen Steueramte u ngesäumt und zwar längstens binnen 
vier Wochen nach vollendet em Baue und erth eilter Bewohnung s b ewilligung 
unter Beibringung der Baupläne die Anzeige zu erstatten habe n. 
Die unterlassene recht z eitige Anzeige der Erbauung oder Erweiterung 
haus klas sens t e uerpflichtiger Gebäude unterli egt laut Fina nz-M iniste rial-Er ¬ 
laß vom 25. Aug ust 1857 Zl. 27594 nach Maßgabe der stat tg efunden en 
Verkürzung der S trafe der doppelte n Steu er. Dies ist zur all gemein en 
Kenntniß zu b ringen. 
Feldk irch, den 12. Oktober 1882. Er ler. 
Der k. k. Bezirkshauptmann; verh.
	        
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