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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1882 (1882)

188An 
alle Gemeinde-Vorstehungen! 
Nachdem aus vorgekomm enen Fällen hervorgeht, daß die diesseitige 
V erordnung vom 8. Mai 1882 Zl. 5218 vielfach irrig dahin aufgefaßt 
wurde, daß nur jene Hausbesitzer pro 1882 hauszinssteuerpflichtig se ien, 
welche im Jahre 1881 ihre Häuser ganz oder thei lweise vermiethet haben, 
in Folge des sen die erst im Laufe d. Is. 1882 eingetr etenen Vermiethungen 
zur Vers t euerung pro 1882 wie es scheint nicht ei nbekannt w urden, so wird 
zur Beseitigu ng jedes Zweifels hervorge hoben , daß das Gesetz vom 9. Febr. 
1882 alle Gebäude für haus zinss teuerpflichtig er klärt, welche ganz oder theil¬ 
weise durch Vermiethung benützt werden. Der Zins ertrag des Vor¬ 
jahres bildet nur den Maßstab der Bemessung. Für Häuser, 
die 1881 nicht vermiethet waren, im Laufe des Jahres 1882 aber ver¬ 
miethe t wurden, gilt hingegen die diesseitige Kundmachung vom 30. August 
1882 Zl. 5568, womit zur a l lgemeinen Ken ntniß gebracht, daß früher leer¬ 
gestandene, in der Folge aber vermiethete Gebäude oder Wohnungsbestand¬ 
theile längstens b innen 14 Tagen vom Tage der Vermiethu ng an zur 
Versteuerung pro 1882 einzubekennen seien. Es erg eht daher an die Ge¬ 
meinde-Vorstehung der Auftrag, in ortsüblicher Weise die bezügliche Auf¬ 
forderu ng an die auf besagte Weise Zinssteue rpf lichti g en erge hen zu la ssen 
insoferne dies nicht schon ge schehen sein s ollte, ihre Einbekenntnisse über die 
im Laufe des Jahres 1882 eing etrete nen Wiedervermiethungen, und zwar 
längstens binn en 14 Tagen vom Tage der erfolgten Aufforderung an, bei 
der Gemeindevorstehung protokollarisch abzugeben. Zur Aufnahme d ieser 
Erklärungen folgt in der Anl age eine Part ie Drucksorten, und wird beme rkt, 
daß in diesen Wiederve rm i ethungs- Fäll en jener Zins ei nzubeke nnen ist, wel¬ 
cher von dem im Laufe di eses Jahres erfolgten Umfange der Vermiethung 
bezog en und bis Ende desselben erwartet wird. Nur die Aufnahme der im 
Laufe dieses Jahres eingetretenen Ve rmiethun gen in das Zinsbekenntniß 
oder tabellarische Protokol l pro 1883 genügt ni cht, da letztere ledigl ich zur 
Bemessung der Hauszinssteuer pro 1883 best immt sind, pro 1882 aber 
eigene Bekenntnisse nothwendig sind. Ueber die erfol gte Publikation ist die 
Anz eige hie her zu erstatten. 
Feldkirch, den 10. O ktober 1882. 
Der k. k. Bezirkshauptmann. N euner. 
Edikt. 
Ueber exekutives Anlangen des Jos. Andrä Lug er, Schust er in Hatler¬ 
dorf, contra die Verlaßmass a der Franziska Sohm, Wittw e Albrich, in
	        
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