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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1882 (1882)

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woll en, kön nen durch ihre Väter, Mütt er oder Vormünder am Montag 
den 13. Nove mber Nachmittags 3 Uhr in der Gemeindekanzlei die dies¬ 
bezügliche An meldung ma chen lassen. 
Nachdem alle Jünglinge aus den Alte rsklassen 1862 und 1861, 
welche bei der letzten Stel lung als zeitlich befreit e rklärt wurden, zur 
nächs ten Stellung wied er aufgerufen wer den, so haben dieselben, wenn sie 
ihren Befreiungsanspruch wieder gelten d m achen wollen, neuerlich diesen 
Anspruch im Gemeindeamte vorzubringen. 
Es liegt im Interesse Derjenigen, welche auf Befreiung Anspruch 
machen wolle n, zu der für die Anmeldung bestimmten Zeit pün ktlich zu 
erscheinen. 
Der § 17 des We hrge setzes laute t: 
Die zeitliche Befreiung von der Pflicht zum Eintritte in das s tehende 
Heer, in 
die Krieg smarine oder in die Landwe hr e rhält: 
1.Der 
einzige Sohn eines erwerbsunfähigen Vaters, oder einer ver¬ 
wittweten Mutter. 
2. Nach 
dem Tode des Va ters der einzige Enkel eines erwer bsunfäh igen 
Großvaters oder einer verwittweten Großmutter, wenn sie ke inen 
Sohn haben. 
3. Ein Bruder ganz verw aister Geschwister. 
Es hat jedoch nur jener einzige Sohn, Enkel oder Bruder auf 
die Befreiung Anspruch, welche r ein ehelicher und leiblicher ist, wenn 
von dessen Befreiung die Erhaltung seiner Eltern, Großeltern und Ge¬ 
schwister abhängt, und er diese Verbind lichkeit erfüllt. 
Einem unehelichen Sohne kommt die gleiche Befreiung zu, wenn 
von desse n 
Befreiung die Erhaltung seiner unehelichen Mutter abhängt 
under 
diese Verbindli chkei t erfüllt. 
Unter de rselben Voraussetzun g wird gleich einem e inzigen Sohn e, 
Enkel oder Bruder auch jener behandelt, dessen einziger oder übri ge Brüder 
a)in 
der L in iendien stve rpflicht ung oder in der Rese rve st ehen; 
b jüng er 
als 18 Jahre , oder 
6) wegen unheilb a ren geis tigen oder kör p erlichen Gebrechen zu jedem 
Erwerbe unfähig sind. 
Dor nbirn, am 5. Novemb er 1882. Die 
Gemei ndevo rstehung . 
Das Fahr en über die Cem ent-Plat ten unter den Friedhof ark ade n 
ist mit jeder Gattung Wagen strengstens untersagt. 
Dornbirn, am 4. Nov ember 1882. Die Gemeindevorstehung.
	        
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