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„Wahrlich, da wäre eine Belehrung noch am Platze!" Es sind unter
den noch unerfahrenen Jungen, die ihre Schuljahre wohl zu wenig gut
ausgenützt, so manc he, die sich zwar ihrer Schwäche bewußt sind oder werden,
aber kein Verlangen nach dargebotenem unent geltl i chem Unterricht zeigen
und so ihr früheres oder spä teres Wohl zu ihrem nachherige n Bedauern
geradezu von sich abstoßen, und was das Schli mmste davon ist, ande re auch
noch dazu bewegen. Ein Muster dürft en sich sol che an jenen nehmen ,
könn te manche nen nen) die sich keine Zeit und keine Mühe s paren um die
gebotene Gelegenheit zu benützen, das nachzuholen, was sie etwa versäumt,
jenes aufzufrischen, was vergessen oder ganz Neues zu ihrem kostbaren
Eigen thume zu machen .
Unter dem hoch zu schätzenden Bauernstande findet sich eine große
Anzahl junger tüchtiger Leute, die wohl zur Gen üge Gele ge nheit haben,
sich bei ihren Arbeiten zu üben und mit lobenswerthen p r aktischen Erfahrun¬
gen ansgestattet sind; aber doch dür ften solche aus den l andw i rthschaftl ichen
Vorträgen ( Bodenk unde, Obst- und Hopfenbau, Alpenwirthschaft rc.) abge¬
ehen von den andern gleich wichtigen Gegenständen, die ja fürs praktische
Leben berechnet sind, nur Nutze n ziehen, um ihre t hätige Hand mit dem
Wis sen vereint zum Vortheile ihres heimathlichen Herdes walten zu lassen.
Max Sch. L.
Ha uszinssteue r. Im G emeindeblatt e Nr. 43 vom 22. O ktober d. Is.
wurde über höher n Auftrag angeordnet, daß alle Häuserbesitzer, welche im
Jahre 1882 ihre Häuser ganz oder theilweise vermiethet hatten, ihr Zins¬
bekenntniß bis zum 4. d. Mts. bei Strafvermeidung im Geme indeamte
a bzugeben haben. Auf diese Anordnung hin wurden im Ganzen 192
Zinsbeke nnt niss e abgeg eben, w elche nach A blauf der gegebenen Frist der k. k.
B ezirksh au p tmannschaft Feldkirch ein gesendet wurden. Mit Dekre t der k. k.
Bezi rksh auptmanns chaft vom 11. d. Mts. Zl. 7421 wurde die Gemeinde¬
v orstehung ve rständig et, daß nach Abrechnung der obig en Beke nntnis se imme r¬
hin noch 320 Zins beken ntnis se fehl en und ihr zugleich ein Verzeichniß der
a bgängigen Bekenntnisse übermi tt elt mit dem Auftrage, die Besitzer jener
H äuser, welc he im Jahre 1882 einen Hauszins bezogen ha ben, zur Ein¬
bringung der B ekenntni sse in kürzes ter Frist vorzuladen und die
Protokolle bis 19. d. Mts. als äußersten Termin um so zuverläßli che r
vorzulegen, als nach A blauf desselben diese s Erhebungsgeschäft abgeschlossen
wird und gegen alle bis dahin noch mit dem B ek enntnisse aush aftenden
Parteien die Untersuchung und Str afv erh andlung wegen Haus¬
zinssteuer-Verheimlichung unnachsichtig durchgeführt werden müß te.
Die Strafe besteht bekannt l ich in dem Verluste des ganzjährigen nicht ein¬
bekannten Zinses, außerdem in der doppelten Steuerstrafe. Um nun die
Pa rteien vor Schade n zu bewahren , wurden die im Rückstandsverzeichnisse
aufgeführten Parteien gegen ein Ganggeld von 10 kr. auf verflossenen
Freitag ins Gemeindea mt geladen und ihnen die Zinsbekenntnisse zu Pro¬
tokoll genommen. Wer der im Gemeindeblatte er schienene n Aufforderung