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Außerdem werden die Kost en der zur Fest setz ung der Entschädigung erford
erlic hen Commissionen aus den betref fend en Thierseuchensonden gedeckt.
§9.
Die E ntschä digung beträgt in allen F ällen bei Einhufern (Pferden,
Eseln rc.) 0.s, bei Rindern 0.9 des von der Schätzungs-Commission ermit
telten Ma rktwer thes der Thier e, ohne Rücksicht auf den Mind erwer th,
welcher sich aus der Krankh eit eines T hieres oder der bestehenden Anstec
k ungsge fahr erg ibt. §
10.
Von der aus den Thierseuchenfonden zu leistenden Entsc h ädigung wird
in Abrechnung gebr acht:
1. die aus Versicherungen (Assecuranzen) zahlbaren Entschä digungsb e ¬
träge, und
2. der Erlös aus jenen Theilen des getödtet en Thieres, welche den veter
inärpoli zeil ichen Anordnungen gemäß noch verwerthet w erden können.
§ 11.
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt;
1. bei Einhuf ern (Pferden, Eseln rc.), welche mit der Rotz- (Wurm¬)
Krankheit, bei Rindern, welche mit der Lungenseuche schon behaftet
nach Vorarlberg eingeführt wurden , oder bei welchen nach ihrer Einfuhr
nach Vorarlberg inn erhalb zwei M onaten die Rotz- (Wurm¬)
Krankheit, oder innerhalb drei Monat en die Lungenseuche constatiert
wird, wofern nicht der Nachweis erbracht werden kann, daß die Ansteckung
erst nach der Einfuhr stat tgef unden hat;
für in den Stallung en der Metzger aufgestelltes Schl achtvieh, wenn
2.bei
der Schlachtun g die L unge nseuche con statiert wird;
wenn der Besitzer der kranken oder verdächtigen Thiere vorsätzlich oder
3. fahrlässig
die A nzeige von dem Ausbruche der Seuche oder dem
S euchen verd achte (§ 15 des Gesetz es vom 29. Februa r 1880, R.-G.¬Bl.
Nr. 35) un terlassen, oder die Anzeige läng er als 24 Stu nden
nach erhaltener Kenntniß verzögert hat; ferner in Fällen von Ueb ertret
ungen der Thierseuchen- Geset ze im Al lgemeinen und insbesondere
im Falle des Eintretens des § 28 al. 5 und § 29 al. 6 des Gese
tzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, endlich wenn dem
Besitzer die N ichtbefo lgung oder U ebertr etung der behördlic h angeor dneten
Maßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr und Tilgung der
S euche zur Last f ällt.