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§ 12.
Die Feststellung des Werthes der getödteten Thiere erfolgt durch eine
Schätzungs-Commission, welche zu bestehen hat:
aus zwei von den Gemeindevorstehern eines jeden Gericht s bezirkes auf
3)die
Dauer von drei Jahren zu wählenden Sc hätzmän nern, und
b) aus einem von der politischen Bezirksbehörde von Fall zu Fall hiezu
delegi erten Sa chve rständige n.
Diese Commission wird von der politischen Bezirksbehörde einberufen,
welche auch für die Beeidigu ng der Mitglieder derselben, sofern sie nicht
schon beeidigt sind, vorzusorgen hat. Diese Commission a mtiert unter der
Leitung eines po litische n Commissärs.
Der Durchschnitt der von den Mitgliedern der Schätzungs-Commission
schriftlich beziffe rten Beträge gilt als Schätzu ngswerth.
Ueber das Ergebni ß der Schätzung ist ein Protokoll aufz unehmen, in
welchem die C om mi ssionsmitglied er und die von jedem derselbe n ausgespr oche¬
nen Werth e ersichtlich zu mache n sind.
Das Protokoll und die auf Grund desselben verfaßte Schä tzungsli ste
(siehe Formular) ist von den Mitgliedern der Schätzu ngs-Commi ssion zu
unterfertigen und der politisc hen Bezirksbehörde einzusenden, welch e beide dem
L andesausschuß zur Einsicht mit theilt.
13.
s
Die zu leistende Entschä digung wird an den Eige nt hümer der ge¬
tödteten Thi ere, über Antrag der politischen Bezirksbehörde, vom Landes¬
ausschusse gegen ge stempelt e Quittung des Empfänge rs a u sbezahlt.
§ 14.
1. Jänn er 1882 in Wirksamkeit.
Dieses Gesetz tritt mit dem§
15.
Meine Minister des Inner n und des Ackerbaues werden mit der
Du rchführun g dies es Gesetzes betra ut.
Wien, am 27. Dezember 1881.
Franz Joseph m. p.
Fal kenhayn m. p.
Taaffe m. p.
Druck von F. A. Feurstein in Dorn birn.