1882.
Ges etze
Beilage
zumund2.
Dornbirner Verordnungen.
Gemeindeblatt.
Ausgezogen aus dem Reichsgesetzblatte und dem Provinzia lgesetzb latte für
Tyrol und Vorarlberg.
Reichs-Gesetz vom 13. Juni 1880,
betreffend die Militä rtax e, den Militä rta xfond und die Unter stützung der hilfs ¬
b edürftigen Familien von Mobilisir t en.
Mit Zustimmung der be iden Häuser des Reichsrathes finde ich anzu¬
o rdnen, wie folg t: Bestimmungen
über die Militärtaxe.
I.§1.
Zur Za hlung einer Militärtaxe nach § 55 des Wehrgeset zes sind ver¬
pflichtet: Diejenigen,
we lche wegen Nic httaugli chk eit zum Kri egsdie nste in der
1.
Stellungsliste gel öscht, bezi ehungsw ei se in der letzt en stell ungspfl ichtigen Alters¬
klasse oder nach dem Austritte aus derselben zurückgestellt wurden;
2. die in der l etzten st ellungs pfl ichtigen Altersklasse oder nach dem
Austrit te aus derselben auf Grund des § 17 des Wehr g esetzes B efreiten
oder nach § 40 (lit. c.) des Wehrgesetzes Entl a ssenen:
3. diejeni gen, welche vor vollendeter Di enstpflicht wegen ei ngetreten er
Dienstuntauglichkeit aus dem Militärv erbande entlassen wurden, in dem Falle,
wenn das die Dienstuntauglichkeit beg rün dende Gebrechen nicht durch die
a ktive M ilitärdienstleis tung herbeigeführt worden ist;
4. diejenigen Wehrpflichtigen, welche vor Ab lauf der ge setzlichen Dauer
der Wehrdienstpflicht (§ 4 des Wehrgesetzes) aus der österreichisch-ungarischen
Monarchie auswandern.
Für di ejenige n, welche noch vor der Wirks amk eit dieses Geset zes in
eines der unter Punkt 1, 2, 3 beze ichne ten Berhältis se getreten sind, be¬
ginnt die Verpflicht u ng zur Entrichtung der Milit ärta xe mit demjenig en
J ahre, in welch em dieses Gesetz zur W irksam keit gelangt.
§2.
Die Taxpflicht erstreckt sich:
a) Bei den im § 1 unter Punkt 1 und 3 bezeichneten P ersonen auf jedes
der Weh rpflichtdienstjahre, welches der Betre ffende in dem Falle noch
zurückzulegen haben würde, wenn er zur Zeit der Löschung aus der