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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1882 (1882)

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Stellungsliste, beziehung s w eise in der letzten stellu ngsp flich tigen Alters¬ 
klasse, statt zur ückg estellt, assentirt, oder wenn er nicht entlass en worden 
wäre; 
b) bei den Befreiten und den auf Grund des § 40 lit. c. des Wehr¬ 
geset zes aus dem Militärverbande Entlassenen auf jedes der Wehrpfli cht¬ 
dienstjahre, in welchem der Befreiungs-, beziehungsweife Entlassu ngs¬ 
titel besteh t; 
6)bei den auswandernden Wehrpflichtigen (§ 1 Punkt 4) auf jedes Jahr 
der Wehrdie nstpfli cht, welches der Betr effe nde thatsächlich oder wenn er 
kriegsdiensttauglich befu nden worden wäre, noch zurückzulegen haben wür de. 
8 3.*) 
Die jährliche Militärtaxe beträgt: 
In der 1. Klass e fl. 100.—, 2. Klas se fl. 90.—, 3. Klas se fl. 80. 
4. Klas se fl. 70.—, 5. Klasse fl. 60.—, 6. Klas se fl. 50.—, 7. Klasse fl. 40.— 
8. Klass e fl. 30.— 9. Klasse fl. 20.—, 10. Klas se fl. 10.—, 11. Klass e 
fl. 5.—, 12. Kl asse fl. 3.—, 13. Klasse fl. 2.—, 14. Klasse fl. 1.—Ne 
Die B estimmun g, nach welcher Klass e die Militärtaxe zu entrichten ist, 
hat alljährli c h zu erfolgen, und zwar nach Maßgabe der Vermögens¬ 
und 
Erwerb sverhältniss e, sowie des reinen Einkomm ens des Taxpflich tigen (S1), 
dann der ihm vorgeschrieb enen Jahress ch uldigkeit an direkten Steuern. 
Als allj ä hrliche Militä rtaxe haben den Betra g von Einem Gulden zu 
entrichten diejenigen Ta xpflicht i gen, deren Erwerb oder Einkommen den ge¬ 
wöhnlichen Ta glohn erreicht, und denen z ugleich keine direkte St euer vor¬ 
geschrieben ist. 
H insi chtlich der Berü cksic htigung , welch e die Steuerschuldigkeit bei Be¬ 
mess ung der Militärtaxe fi nden soll, hat in der Regel der zehnte Theil der 
Jahresschuldigkeit an direkten Steue rn sammt St aat szuschläge n, jedoc h mit 
Ausschluß aller anderen Zuschläge in der Weise als Anha l tspunkt zu dien en, 
daß jener Klas sensa tz, welcher dieser Quote zunächst entspricht, zur Grund¬ 
lage der Beme ssung zu nehmen ist. Die Einreihun g kann j edoch nach Ma߬ 
gabe der gesa mmten üb rigen zu berücksichtige nden Verhältnisse (Vermögen, 
Erwerb, reine s E inkommen) auch in eine höhere oder niedrigere Klasse er¬ 
folgen. Die 
Einreihung in eine niedrigere Klasse kann auch desh alb erfolgen , 
weil der T a xpflichtige von Elementarer eigni sse n, Mißernte oder anderen Un¬ 
glücksfällen betroffen wurde. Aus den gleichen Gründen kann in besonders 
b erücksi chtigungswe rt h en Fäll en solchen Taxpflich t i gen, welche in eine der vier 
letzten Klassen einz ureihen kämen , der Erlag der Militä rta xe erlas sen werden. 
84. 
Taxpflichtig sind außer den im § 1 bezeichnete n W e h rpflichtigen 
auch 
d 
die Eltern — beziehun gsw eise Großeltern, sowie die Wahleltern di eser 
Wehrpflichtigen und zwar nach jener Reihenfolge, in welcher und insolange,
	        
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