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Stellungsliste, beziehung s w eise in der letzten stellu ngsp flich tigen Alters¬
klasse, statt zur ückg estellt, assentirt, oder wenn er nicht entlass en worden
wäre;
b) bei den Befreiten und den auf Grund des § 40 lit. c. des Wehr¬
geset zes aus dem Militärverbande Entlassenen auf jedes der Wehrpfli cht¬
dienstjahre, in welchem der Befreiungs-, beziehungsweife Entlassu ngs¬
titel besteh t;
6)bei den auswandernden Wehrpflichtigen (§ 1 Punkt 4) auf jedes Jahr
der Wehrdie nstpfli cht, welches der Betr effe nde thatsächlich oder wenn er
kriegsdiensttauglich befu nden worden wäre, noch zurückzulegen haben wür de.
8 3.*)
Die jährliche Militärtaxe beträgt:
In der 1. Klass e fl. 100.—, 2. Klas se fl. 90.—, 3. Klas se fl. 80.
4. Klas se fl. 70.—, 5. Klasse fl. 60.—, 6. Klas se fl. 50.—, 7. Klasse fl. 40.—
8. Klass e fl. 30.— 9. Klasse fl. 20.—, 10. Klas se fl. 10.—, 11. Klass e
fl. 5.—, 12. Kl asse fl. 3.—, 13. Klasse fl. 2.—, 14. Klasse fl. 1.—Ne
Die B estimmun g, nach welcher Klass e die Militärtaxe zu entrichten ist,
hat alljährli c h zu erfolgen, und zwar nach Maßgabe der Vermögens¬
und
Erwerb sverhältniss e, sowie des reinen Einkomm ens des Taxpflich tigen (S1),
dann der ihm vorgeschrieb enen Jahress ch uldigkeit an direkten Steuern.
Als allj ä hrliche Militä rtaxe haben den Betra g von Einem Gulden zu
entrichten diejenigen Ta xpflicht i gen, deren Erwerb oder Einkommen den ge¬
wöhnlichen Ta glohn erreicht, und denen z ugleich keine direkte St euer vor¬
geschrieben ist.
H insi chtlich der Berü cksic htigung , welch e die Steuerschuldigkeit bei Be¬
mess ung der Militärtaxe fi nden soll, hat in der Regel der zehnte Theil der
Jahresschuldigkeit an direkten Steue rn sammt St aat szuschläge n, jedoc h mit
Ausschluß aller anderen Zuschläge in der Weise als Anha l tspunkt zu dien en,
daß jener Klas sensa tz, welcher dieser Quote zunächst entspricht, zur Grund¬
lage der Beme ssung zu nehmen ist. Die Einreihun g kann j edoch nach Ma߬
gabe der gesa mmten üb rigen zu berücksichtige nden Verhältnisse (Vermögen,
Erwerb, reine s E inkommen) auch in eine höhere oder niedrigere Klasse er¬
folgen. Die
Einreihung in eine niedrigere Klasse kann auch desh alb erfolgen ,
weil der T a xpflichtige von Elementarer eigni sse n, Mißernte oder anderen Un¬
glücksfällen betroffen wurde. Aus den gleichen Gründen kann in besonders
b erücksi chtigungswe rt h en Fäll en solchen Taxpflich t i gen, welche in eine der vier
letzten Klassen einz ureihen kämen , der Erlag der Militä rta xe erlas sen werden.
84.
Taxpflichtig sind außer den im § 1 bezeichnete n W e h rpflichtigen
auch
d
die Eltern — beziehun gsw eise Großeltern, sowie die Wahleltern di eser
Wehrpflichtigen und zwar nach jener Reihenfolge, in welcher und insolange,