11
Auch könn en dahin noch ger echnet we rden V erwandte in aufsteigender
Linie und Geschwis t er, insofern sie von dem zum Dien ste Einberufenen er¬
werden.
halten Als
unterstützungsbedürftig ist dasjenige Familien glie d anzuerkennen,
dessen nothwendigster Lebensunterhalt entweder ausschließlich oder doch zum
größ ten Th eile von dem persönlich en Erwerbe des zur akt iven Dienstleist ung
E inberuf enen a bhängig ist.
Die zur Kons tat irung der U nt ers tützungs bedürfti gkeit nothwendigen
Erhebungen sind von der politischen Bezirksbehörde des Aufenthaltsortes
der eine Unterstützung beanspruchenden Familie unter Einvernehmung des
Gemeindevorstandes zu pflegen . §
19.
Die Unterstützung
besteht ineiner
Unterhaltsgebühr für jedes Familien¬
mitglied (§ 18) in dem für die
Miltärdurchzugsverpflegung jeweilig per
Kopf und Tag festg eset zten Betrage,
dann, wenn die Familie auf die
Wohnungsmiethe angewiesen ist, in einer Unterkunftsgebühr, welche der
Hälfte der Unterhaltsgebühr gleic h kommt.
Für Kinder unter acht Jahren hat die Unterstützung in der Hälfte
des vorst ehen den Ausmaßes zu bestehen.
Der Gesammtbetrag der einer Familie zu gewähren den Unterstützung
hat den nach den persönlichen (Erwerbs¬) und lokalen Verhältnisse n als
durchschnittlicher Tagesverdienst des Einberufenen anzun ehmen den Betrag
nicht zu überschreiten.
Die vom Staate g ewährleistete Unterstützung e rleidet durch an der¬
weitige Unt er stüt zungen, w elche vom La nde, von Gemeind en oder Pr ivat¬
pers onen gelei stet werden , keine Schmälerung.
§ 20.
In jedem der im Reichsra the vertretene n Königreiche und Länder
wird eine, nach Erf ordern iß auch mehrere Un ters tützun gs-Kommis sio nen zu¬
samme n gesetzt.
Die Unterstützungs-Kommissionen haben zu bestehen aus dem Chef
der politischen Landesbehörde oder einem von demselben deleg irten politischen
Beamten als Vorsitzenden und je einem Vertreter der Finanz- Land esbehö r de
und des Landesausschusses.
Die Unterstützungs-Kommission hat über die Unterstützungsbedürftig¬
keit der Familie auf Grund der gepflogenen Erhebungen (§ 18) zu ent¬
scheiden, den zu gewährenden Unterstützungsbetrag zu bestimmen und die
Zahlungsanweisung und eventuell Eins tel lung zu verfügen.
Eine Ber ufung gegen die Entscheidung der U nters tützungs - Kommiss ion
ist nicht zulässig. Unterstützungsgesuche und deren Be ilagen sind gebühren¬
und portofrei.