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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1882 (1882)

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Auch könn en dahin noch ger echnet we rden V erwandte in aufsteigender 
Linie und Geschwis t er, insofern sie von dem zum Dien ste Einberufenen er¬ 
werden. 
halten Als 
unterstützungsbedürftig ist dasjenige Familien glie d anzuerkennen, 
dessen nothwendigster Lebensunterhalt entweder ausschließlich oder doch zum 
größ ten Th eile von dem persönlich en Erwerbe des zur akt iven Dienstleist ung 
E inberuf enen a bhängig ist. 
Die zur Kons tat irung der U nt ers tützungs bedürfti gkeit nothwendigen 
Erhebungen sind von der politischen Bezirksbehörde des Aufenthaltsortes 
der eine Unterstützung beanspruchenden Familie unter Einvernehmung des 
Gemeindevorstandes zu pflegen . § 
19. 
Die Unterstützung 
besteht ineiner 
Unterhaltsgebühr für jedes Familien¬ 
mitglied (§ 18) in dem für die 
Miltärdurchzugsverpflegung jeweilig per 
Kopf und Tag festg eset zten Betrage, 
dann, wenn die Familie auf die 
Wohnungsmiethe angewiesen ist, in einer Unterkunftsgebühr, welche der 
Hälfte der Unterhaltsgebühr gleic h kommt. 
Für Kinder unter acht Jahren hat die Unterstützung in der Hälfte 
des vorst ehen den Ausmaßes zu bestehen. 
Der Gesammtbetrag der einer Familie zu gewähren den Unterstützung 
hat den nach den persönlichen (Erwerbs¬) und lokalen Verhältnisse n als 
durchschnittlicher Tagesverdienst des Einberufenen anzun ehmen den Betrag 
nicht zu überschreiten. 
Die vom Staate g ewährleistete Unterstützung e rleidet durch an der¬ 
weitige Unt er stüt zungen, w elche vom La nde, von Gemeind en oder Pr ivat¬ 
pers onen gelei stet werden , keine Schmälerung. 
§ 20. 
In jedem der im Reichsra the vertretene n Königreiche und Länder 
wird eine, nach Erf ordern iß auch mehrere Un ters tützun gs-Kommis sio nen zu¬ 
samme n gesetzt. 
Die Unterstützungs-Kommissionen haben zu bestehen aus dem Chef 
der politischen Landesbehörde oder einem von demselben deleg irten politischen 
Beamten als Vorsitzenden und je einem Vertreter der Finanz- Land esbehö r de 
und des Landesausschusses. 
Die Unterstützungs-Kommission hat über die Unterstützungsbedürftig¬ 
keit der Familie auf Grund der gepflogenen Erhebungen (§ 18) zu ent¬ 
scheiden, den zu gewährenden Unterstützungsbetrag zu bestimmen und die 
Zahlungsanweisung und eventuell Eins tel lung zu verfügen. 
Eine Ber ufung gegen die Entscheidung der U nters tützungs - Kommiss ion 
ist nicht zulässig. Unterstützungsgesuche und deren Be ilagen sind gebühren¬ 
und portofrei.
	        
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