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Die dießjährige Gewerbest eue r wird im Laufe dieser Woche im Ge¬
meindeamte vom Einzieher Johann Salzmann in Empfan g genommen und
nachh er von den Parteien gegen ein Ganggeld von 10 kr. eingehoben.
Die Erwerbsteuerscheine sind wegen Eintragung der Z ahlung mit¬
zubringen .
Dornbirn, am 12. Februar 1882. Die
Gemeindevorstehung.
Wir bringen nachstehende Verordnung vom 14. Dezember 1877 in
Er innerung:
1. Wird in Zu kunft das Samme ln von Floßholz nur dürftigen ein¬
heimischen Fami lien und zwar gegen Erlaubnißscheine gestattet.
2. Wer sich um die Ertheilung eines Erlaubnißscheines bew erben will,
hat sich alljährlich im Monate Jän ner bei dem Armenpfleger zu
melden. Die Sche ine werden nur für das laufende Jahr giltig aus¬
gestellt.
Der Inha ber eines sol chen Sch eines darf denselben an keine and ere
3. P erson
überlassen und muß ihn wegen allenfällig nothwendiger Vor¬
weisung beim Ho lzsammel n stets bei sich tragen.
4. Darf nur kle ines Holz gesammel t werden, welches mit keinem Zeichen
versehen ist; größ ere Holzstü cke und Baubestandtheile, wenn sie auch
kein Zeichen (Hauenmal) haben, gehören der Gemeinde und müssen
liegen bleiben.
Bei größerem Wasser, wo gewöhnlich mehr Holz kommt, darf erst
5. dann
mit dem Floßholzsammeln ang efangen werden, wenn die von
der Gemei nde aufgestellten Waldmeister das Holz von unten h erauf
gezeichnet haben .
Das Floßholzlesen ist im Achbette einwärts nur bis zum Zusammen¬
6. flusse
der be iden Achen bei Frz. Mart. Hämmerle's Schwellwuhr und
Wasserl eit ung im Gütle gestattet.
7. Das Hauen und Wegnehmen von G ebüsch und Stauden , es mag sein
wo es immer will, ist durchau s verboten.
8. Die A uße rachtl assung der vorstehenden Verordnung wird mit einer an¬
gemessenen Buße geahndet.
Dornbirn, am 12. Februar 1882. Die Gemeindevorstehung.