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dem Landes-Ges etze vom 8. Juli 1875 und dem Er lasse des
h. Landesausschusses vom 3. März 1877 Z. 394 sind bei der Musterung
sämmtliche in der Gemeinde befindliche Hunde ohne Unt ersc hied des Alters
zur Besic htig ung vorzuführen.
Die Taxe für einen Hund im Alter von 6 Monaten und darüber,
ohne Un terschi ed des Geschlechtes, wurde vom Gemeindeausschusse in der
Sitzung vom 27. Jänner v. Is. auf fl. 6.—, für jeden weiteren Hund
auf fl. 9.— 5. W. festgesetzt, und es ist diese Taxe bei der Muste rung
von jedem Hundebesitzer a u snahmslos sofort baar zu erlegen. Diejenigen
Parteien, welche auf die nach dem Gemeindebeschlus se vom 8. März 1877
zulässige Begünstigung, nämlich auf die Herabsetzung der Ste uer Ans pruch
zu haben glauben , können das dießfällige schriftliche An suchen im Laufe
dieser Woche im Gemeindeamte einreichen. Die Verhandl u ng über die ein¬
gel aufenen Gesuche er folgt durch die Gemei nd evor stehung noch in diesem
Mon ate und unmittelbar hierauf werden diejenigen Parteien, welchen eine
Beg ünsti gung zuge standen wurde, durch die Gemeindediener persönlich ver¬
ständiget, daß sie die nachgelassenen Bet räge im Gemeinde a mte erh eben können.
Im Uebrigen haben die bisherigen Bes timmu ngen zu gelt en. Wer
daher seinen Hund zur Musterung nicht beibringt, hat nac hher den Thierarzt
für die Untersuch u ng eigens zu bezahl en, und wer die Steuer bis am
nächs ten Samstag den 7. ds. Mts. nicht entric htet hat, verfällt ohne
weiters in eine Geldstrafe von fl. 10.—, wovon der Anzeiger unter Zu¬
sicheru ng stren gster Ve rschwiegenheit die H älfte erhält.
Jene Parteie n, welche noch die gle ichen Hunde haben, werden ersucht,
die vorjährigen Steuer schei ne mi tzubri ngen.
Solche Hunde, die nach der Musterung angestellt werden, sind binn en
4 Wochen, vom Tage der Anstellung an gerechnet, bei Vermeidung der
gleichen Strafe von fl. 15.— im Gemeindea m te anzumelden und sob ald sie
das Alter von 6 Monat en err eicht haben, zu vers teuern.
Dornbirn, am 1. April 1883. Die
Gemeindevorstehung.
Dem Martin Spiegel, Fabriksarbeiter in Mühleb ach, wurde über
sein Ansuchen gestatte t, auf seiner Hausbündt in Mühlebach, M.-Nr. 5654,
eine Warnungstafel aufzustellen, nach welcher das Gehen über di eses
Grundstück bei einer Strafe von fl. 2.— verboten ist.
Von den eingehenden Strafgeldern erhält der Anzeiger die eine und
der Armenfo nd die andere Hälfte.
Dornbirn, am 29. März 1883. 341 Die Gemeindevorstehung.