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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1883 (1883)

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2. Das Grundstück M.-Nr. 9355, 9356, 9357, 9358, 9359 und 9354 
ca. 20 Viertel Land; 
3.Die 
aus der M.-Nr. 9353 laut Gemeindebeschluß vom 16. Au gust 
1880 Z. 1220/125 mit b ehördlicher Genehmigung abgetret ene Grund¬ 
fläche von circa 5 Viertel Land; 
4.Das Grundstück M. -Nr. 9364 — Bündel e genannt — dann die 
M.-Nr. 9362, 9363 Hausgarten mit einer breiten Wiesboden-Ein¬ 
rahmung 
Ausrufspreis sämmtlicher Realitäten fl. 25,4 20.— 
auf den 2. April 1883 eventuell auf den 8. Mai 1883, jedesmal 9 Uhr 
Vormittags, in der Lore nz Zumtobel 'schen W irthsbehaus ung hier Tag angeordnet. 
Die Bedingnisse kön nen hier ger ichts und die Parzellen in den Katastral¬ 
büchern und resp. Novalien-Operate eingesehen werden. 
Alle Gläubiger, die eine auf obige Realit äten durch ein 
Pfandrecht 
versicherte Forderun g zu haben glauben und geltend machen wo llen, 
werden 
aufge fordert, dieselbe bis zur e rsten F eilbiet ungst agfahrt bei Vermeidung der 
im § 2 des Gub.-Circ, vom 6. April 1840 en thaltene n Rec htsnachthei le 
a nz umelden. 
39— 3/3 K. 
k. Bezirks-Gericht. 
Dornbirn, am 1. Jänner 1883. Leeb. 
Mittheil ungen . 
Amtsta g des k. k. Herrn Bezirkshauptmannes am näc hsten Freitag 
den6. d. Mts. 
6. die sj. Gemeindeausschußsitzung, abgehalte n am 27. März 1883 
Abends 5 Uhr. Beschlüsse: 
1.Die Gemeind evorst e hung wurde ermächtiget, beim Ei senbahnbetrieb sam te 
die Err ichtung von je einer Haltestelle im Hat lerdorf und in Hasel¬ 
stauden gelegentlich der Einführung der mit Juni d. Is. in Aussicht 
genomm enen neuen Fahrb etriebsordnung in Anregung zu b ringen. 
2. Bezüglich 
der Verwendu ng des noch verfügbaren Theiles des Ka ssa¬ 
aldo von 1882 wurde Fol gendes beschlossen: 
3)ein 
Betrag von fl. 15 00.— ist zur Schuldentilgung zu verwenden. 
(Es kommen sonach fl. 3000.— zur Abzahlung, da fl. 1500.— 
bereits bei der Präliminarberathung zu diesem Z wecke bestimmt 
worden waren ); 
b.zur Verbauung des Grafenbaches wurde der Betrag von fl. 3908.— 
edoch ohne alle und jede Präjudiz und unter vollster Wahru ng 
der Interessen der Gemeinde besti mmt;
	        
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